Wirtschaftliche Folgen können gemindert werden.
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Die Überschrift „Compliance und Versicherungsschutz“ mag verwundern: zwei Begriffe, die in der Compliance-Literatur selten so nah bei einander stehen. Doch der hinreichende Versicherungsschutz ist ein zentrales Compliance-Thema. Krankenhäuser können nicht ausschließen, dass es zu relevanten Compliance-Verstößen kommt. Auch ein umfassendes Compliance-Management kann Fehlverhalten nicht verhindern, wenn der Täter nur genügend kriminelle Energie mitbringt. Umso wichtiger, dass dies nicht in der Folge zu hohen – möglicherweise existenzgefährdenden – wirtschaftlichen Schäden führt. Passender Versicherungsschutz ist daher Compliance-Pflicht. Das gilt hier insbesondere für den Schutz gegen Vermögensschäden und ausreichenden Rechtsschutz.
Stellt sich die Frage, wonach ein Krankenhaus-Manager entscheiden soll, welcher Versicherungsschutz für ihn geeignet und passend ist. Das kann nicht abstrakt beantwortet werden und die Höhe der Versicherungssummen hängt natürlich erheblich davon ab, in welcher Höhe man bei einer worst-case-Betrachtung mit Schäden rechnet. Passender Versicherungsschutz kann nur erlangt werden, wenn sich der Krankenhaus-Manager im Vorfeld die richtigen Fragen stellt.
Wo bekomme ich passenden Versicherungsschutz für mein Krankenhaus?
Ob der Komplexität des Themas sollte man auf Bewährtes setzen. Spezialisierte Versicherungsmakler bieten krankenhausspezifische Lösungen an. Oftmals sind dies Versicherungsprodukte, die so am Markt nicht zu erhalten sind. Makler und Versicherer konzipieren Speziallösungen, die an den besonderen Bedürfnissen der Krankenhäuser ausgerichtet sind.
Ist der Preis wirklich alles?
Nein, ist er nicht. Wichtig ist insbesondere, dass es im Schadenfall gut funktioniert. Der Versicherungsmakler sollte über ein hochwertiges Schadenmanagement verfügen. Nur so gelangt das Krankenhaus im Fall des Falles relativ zügig an die begehrte Versicherungsleistung. Das Schadenmanagement des Maklers muss qualifiziert und erfahren im Umgang mit dem Versicherer sein. Denn ein langwieriger, risikoreicher und überdies auch kostenträchtiger Rechtsstreit stellt keine vernünftige Alternative zum professionellen Schadenmanagement dar. Ziel muss immer sein, zu angemessen Entschädigungsleistungen ohne Rechtsstreit zu gelangen.
Zusatzleistungen vergleichen
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen wie auch betriebliche Rechtsschutzversicherungen enthalten teilweise zusätzliche Komponenten, die im Schadenfall wertvoll sein können. Krankenhaus-Manager sollten gezielt danach fragen und die Zusatzleistungen vergleichen. Die Bandbreite ist groß und reicht z. B. von Zusatzbausteinen zur Absicherung vorsätzlich herbeigeführter Schäden bis zur umfassenden Absicherung von Cyber-Risiken in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Rechtsschutzversicherungen können z. B. Zusatzleistungen für Pressearbeit umfassen. Das ist eine Zusatzleistung, die im Ernstfall wertvoll sein kann. Kommt es zu strafrechtlichen Ermittlungen oder gar zu Strafverfahren gegen Organe oder Mitarbeiter eines Krankenhauses, ist der gute Ruf schnell gefährdet. Gezielte Pressearbeit kann gerade in der Akutsituation Schaden begrenzen oder gegensteuern. Auch gibt es besondere Zusatzleistungen im Falle von Untersuchungshaft oder die Bereitstellung einer Kaution, um aus der U-Haft wieder frei zu kommen. Der Phantasie sind da kaum Grenzen gesetzt.
Öffentliche Ausschreibung von Versicherungsschutz
Im öffentlichen Bereich, wo Versicherungsschutz regelmäßig ausgeschrieben wird, sollte sich die Wirtschaftlichkeit nicht allein am Preis festmachen. Das professionelle Schadenmanagement und sinnvolle Zusatzkomponenten sollten unbedingt in die Bewertung mit einfließen. Die Kombination aus allen drei Aspekten führt zum wirklich wirtschaftlichsten Ergebnis.
Vermeidung eines Compliance-Risikos
Wer es als Krankenhaus-Manager unterlässt, den notwendigen Versicherungsschutz zu organisieren, verhält sich nicht compliant. Ein Vermögensschaden oder auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann niemand sicher verhindern. Aber dass sich die daraus resultierenden Folgen nicht zu einem weiteren Schaden entwickeln, ist steuerbar und muss gesteuert werden.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com
Quelle: KU Gesundheitsmanagement 5/2019