Das OLG Köln verurteilte die beklagte Klinik sowie die behandelnden Ärzte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Erben eines verstorbenen Patienten wegen des fehlerhaften Wundmanagements.
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Die Ärzte und Pflegefachkräfte hätten eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln und gesicherte Erkenntnis verstoßen; die Behandlungsfehler seien in ihrer Gesamtschau als grob fehlerhaft zu bewerten. Schon eine Unterlassung der notwendigen intensiven vorbeugenden Maßnahmen beginnend mit der Risikoeinschätzung über die präventiven Maßnahmen zur Druckentlastung bis hin zur regelmäßigen Hautkontrolle seien bei einem Hochrisikopatienten als schweres Versäumnis zu werten, so das Gericht. Die fehlende Dokumentation einer Hautkontrolle stellte zudem einen Befunderhebungsfehler dar.
Maßgeblicher Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes war, dass sich der Zeitraum bis zum Tod des Patienten lediglich auf knapp zwei Monate erstreckte.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 28.06.2018 – 12 U 37/17
Beraterhinweis: Gemäß den Empfehlungen der Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ hat die für einen Dekubitus-Hochrisikopatienten zuständige Pflegekraft zeitnah – und nicht erst drei Tage nach der Feststellung eines Druckgeschwürs im Gesäßbereich das Stadiums 2 – eine Risikoeinschätzung einschließlich einer Kontrolle des Hautzustands vorzunehmen. Die Einschätzung eines Dekubitusrisikos ist eigenverantwortliche Aufgabe der Pflegefachkräfte. Der ärztliche Verantwortungsbereich ist erst dann eröffnet, wenn sich der konkrete Fall wegen zusätzlicher Risikofaktoren von anderen Fällen erheblich unterscheidet. Hierzu reicht das bloße Vorliegen von Demenz, Harn- und Stuhlinkontinenz nicht aus (vgl. dazu OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 – 5 U 82/16).
Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, www.kanzlei-weimer-bork.de; www.smart-compliance-consulting.de;