Mit der Verabschiedung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) im Jahr 2015 wurde der Krankenhausstrukturfonds zur Förderung von erforderlichen Strukturanpassungen in der stationären Versorgung erstmalig aufgelegt (sog. Strukturfonds 1.0).

Die grundsätzlichen Regelungen dazu sind im § 12 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verankert. Ergänzend dazu wurde die Krankenhausstrukturfonds- Verordnung (KHSFV) erlassen. Der Fonds wurde mit insgesamt 500 Millionen Euro aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgestattet. Die Aufteilung auf die Länder erfolgte mit Hilfe des Königsteiner Schlüssels.
Bei Inanspruchnahme der Mittel mussten sich die Länder verpflichten, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der stationären Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten selbst zu tragen. Weiter musste sich das antragstellende Land verpflichten in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die reguläre Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die reguläre Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haushaltsmitteln entspricht. Förderfähig waren drei Arten von Vorhaben: Die dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, die standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten sowie die Umwandlung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses. Der Förderungszeitraum des Krankenhausstrukturfonds 1.0 umfasste die Jahre 2016 bis 2018. Insgesamt wurden 58 von 59 der im Rahmen des Strukturfonds 1.0 eingereichten Anträgen bewilligt. Die meisten Anträge wurden mit knapp 68 Prozent für die Förderung der Konzentration von stationären Versorgungsangeboten gestellt. Nur gut 15 Prozent der Anträge betrafen die dauerhafte Schließung von stationären Einrichtungen oder Teilen davon.
Im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Fortführung des Krankenhausstrukturfonds für weitere vier Jahre beschlossen (Strukturfonds 2.0). Für die Jahre 2019 bis 2022 werden nunmehr jährlich Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Regelungen dazu finden sich im neu eingeführten § 12 a des KHG sowie in der angepassten und erweiterten KHSFV. Auch nach den Regelungen des Strukturfonds 2.0 muss das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens als Ko-Finanzierung tragen, mindestens jedoch zur Hälfte aus eigenen Haushaltsmitteln. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherstellung der regulären Investitionsfinanzierung durch die Länder gelten analog zum Strukturfonds 1.0. Die förderfähigen Vorhaben wurden im Vergleich zum Strukturfonds 1.0 deutlich erweitert. Neben den oben genannten Maßnahmen werden nun auch Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung von integrierten Notfallstrukturen und telemedizinischen Netzwerkstrukturen, Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser sowie Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten gefördert.
Sollten die Länder und die Krankenhäuser die Möglichkeiten dieser Strukturförderung vollständig ausnutzen, so stehen – ergänzt durch die Mittel der Länder in Höhe von mindestens weiteren 250 Millionen Euro – den Krankenhäusern jährlich insgesamt mindestens 750 Millionen Euro für strategisch wichtige Investitionen zur Verfügung. Die Länder werden im Rahmen des Strukturfonds jedoch nur verpflichtet, die regulären Investitionsmittel gemäß § 4 Nr. 1 KHG in Höhe des Durchschnitts der Jahre 2015 bis 2017 – also nach wie vor deutlich zu wenig – bereitzustellen.
Kontakt zum Autor: Prof. Dr. Volker Penter, Partner, KPMG AGWirtschaftsprüfungsgesellschaft, vpenter@kpmg.com
Quelle: KU Gesundheitsmanagement 03/2020