
Am 24.03.2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die (dortige) Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Andere Bundesländer werden sicher zeitnah nachziehen. Auch für Krankenhäuser drohen empfindliche Bußgelder.
So riskiert die jeweilige Krankenhausleitung ein Bußgeld von 2.000 EUR, wenn trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Was das im Einzelnen bedeutet, kann man nur erahnen, weil die Vorschrift einigermaßen unbestimmt ist. Zudem können die Auffassungen darüber, was z. B. geeignet und erforderlich ist, um Patienten und Personal zu schützen, auseinander gehen.
Verstöße gegen Besuchsverbote in Krankenhäusern
Für Verstöße gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern droht den Besuchern ein Bußgeld von 200 EUR pro Person. Der Betrag von 200 EUR ist der geringste, der überhaupt in dem Bußgeldkatalog zur Anwendung gelangt. Was droht Krankenhäusern, wenn sie Besuche nicht effektiv unterbinden? Verhindert ein Krankenhaus verbotene Besuche nicht, kann man ihm vorwerfen, nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Eintrag von Coronaviren zu verhindern. Dann käme wieder ein Bußgeld von 2.000 EUR in Betracht. Ausnahmsweise sollen Besuche in Krankenhäusern von der Krankenhausleitung zugelassen werden können, z. B. auf Geburts- oder Kinderstationen. Wenn dabei aber nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden und eine obligatorische Hygieneunterweisung stattfindet, droht der Krankenhausleitung deswegen ein Bußgeld in Höhe von 2.000 EUR.
Höhere Strafen bei Folgeverstößen und Veranstaltungen
Die genannten Bußgelder gelten für Erstverstöße. Bei Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen sind sie jeweils zu verdoppeln. Noch schwerwiegender wäre es, wenn die Krankenhausleitung Vorträge, Lesungen o. ä. zulässt, denn dabei handelt es sich um Straftaten. Die Verfolgung wird dann an die Strafverfolgungsbehörden abgegeben. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Alle Veranstaltungen, die bisher zur Unterhaltung von Patienten oder zur Information für (künftige) Patienten durchgeführt wurden, sollten unbedingt unterlassen werden. Das betrifft z.B. die Informationsabende für Schwangere ebenso wie den Auftritt von Musikanten etc. Diese drastischen Sanktionen sollten für Krankenhäuser Anlass genug sein, jetzt – vor einem möglichen Patientenansturm – zu prüfen, ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden und entsprechende Anweisungen erteilt wurden.
Autor: Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB