Am 27.03.2020 hat der Bundestag das sogenannte COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossen. Hierdurch sollen die finanziellen Belastungen von Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeglichen werden.

Das Gesetz beinhaltet u.a. Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) wie auch des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). So sollen Krankenhäuser dafür, dass sie planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben, entschädigt werden. Für jedes Bett, das in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 30.09.2020 nicht belegt wird, erhält das Krankenhaus eine pauschale Abgeltung. Vorgesehen ist ein Betrag von 560 EUR pro Tag und Bett. Bezugsgröße für die vorzunehmenden Bewertungen ist die Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten. Dies ist der sog. Referenzwert.
Meldung der freien Betten
Die Zahlungen sollen schnellstmöglich erfolgen, damit die Krankenhäuser keine finanziellen Nachteile erleiden. Hierfür ist folgendes Prozedere vorgesehen: Krankenhäuser sollen wöchentlich der für sie zuständigen Krankenhausplanungsbehörde melden, in welchem Umfang Betten nicht belegt wurden. Bei den wöchentlichen Meldungen sind gleichwohl tagesgenaue Einzeldarstellungen vorzunehmen. Aufgrund dieser Angabe ermittelt die Krankenhausplanungsbehörde den Ausgleichsbetrag und übermittelt die Information an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Es erfolgt eine Auszahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung an das Land, das die Zahlungen an das Krankenhaus weitergibt. Damit es nicht zu Liquiditätsengpässen beim Land kommt und dadurch Zahlungen an Krankenhäuser verzögert werden, können die Länder Abschlagszahlungen beantragen.
Pauschale für Preis- und Mengensteigerungen
Zusätzlich erhalten Krankenhäuser eine pauschale Abgeltung für Preis- und Mengensteigerungen. Das gilt insbesondere für persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiter zum Schutz vor Corona-Ansteckungen. Für jeden Patienten, der im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 voll- oder teilstationär im Krankenhaus aufgenommen wird, wird ein Zuschlag von 50 EUR gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber dem Patienten bzw. dem zuständigen Kostenträger.
Förderung für Intensivbetten
Zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der zuständigen Planungsbehörde zusätzliche Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit schaffen, erhalten pro Bett einmalig einen Betrag von 50.000 EUR. Diese Regelung gilt bis zum 30.09.2020. Dass diese Förderung auf zugelassene Krankenhäuser begrenzt wurde, ist fraglich. Je nachdem, wie sich das Patientenaufkommen entwickeln wird, könnte der Gesetzgeber gut beraten sein, die Regelung auszuweiten. Ebenfalls fraglich ist, ob der Zuschuss von 50.000 EUR pro Bett tatsächlich ausreicht, um Intensivbetten mit der gewünschten Ausstattung (Monitoring mit gleichzeitiger Anzeige von EKG, Sauerstoffsättigung und invasiven Drucken sowie Zugriffsmöglichkeiten auf die Blutanalysegeräte) zu beschaffen.
Weitere Regelungen
Schließlich werden Behandlungsleistungen für Corona-Patienten von der Erhebung des Fixkostendegressionsabschlags ausgenommen. Die Krankenhäuser werden also die volle Vergütung erhalten, soweit sie wegen der Corona-Krise mehr Patienten als im Vorjahr behandeln. Außerdem wird der vorläufige Pflegewert ab dem 01.05.2020 von 146,55 EUR auf 185 EUR erhöht.
Autorin: Rechtsanwältin Daniela Etterer, Tsambikakis&Partner Rechtsanwälte mbB