Bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff bedarf es zur Wirksamkeit der Einwilligung im Streitfall die Einwilligung des minderjährigen Patienten und beider Eltern, urteilte das OLG Frankfurt a.M..

Grundsätzlich ist der Behandelnde verpflichtet, vor Durchführung eines medizinischen Eingriffs die Einwilligung des Patienten einzuholen. Gerade bei Minderjährigen stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Einwilligung eines Elternteils ausreicht, oder ob ein sog. Co-Konsens beider Elternteile vorliegen muss. Wer im Einzelfall zusätzlich in den Eingriff einwilligen muss, hängt entscheidend von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten und der Schwere des Eingriffs ab. Gerade bei Minderjährigen beurteilt sich diese Einwilligungsfähigkeit aber nicht nach starren Altersgrenzen. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der minderjährige Patient das notwendige Einsichtsvermögen und die Urteilskraft besitzt, um die Aufklärung zu verstehen, den Nutzen des Eingriffs gegen die Risiken abzuwägen und damit eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Neben der Einwilligung des Patienten muss bei schwereren Eingriffen aber auch die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Das Gesetz sieht im Grundsatz vor, dass beide Elternteile zustimmen müssen. Nur in Routinefällen kann dabei angenommen werden, dass der anwesende Elternteil vom anderen zur Erteilung der Einwilligung ermächtigt ist. Bei ärztlichen Eingriffen schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken muss sich der Behandelnde jedoch vergewissern, dass das der erschienene Elternteil die beschriebene Ermächtigung des anderen besitzt. Wird bei derartigen Eingriffen die Aufklärung eines Elternteils unterlassen, kann dies Ansprüche auf Schmerzensgeld begründen.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.07.2019 – 8 U 228/17
Praxishinweis: Grundsätzlich kann sich der Arzt auch telefonisch bei dem nicht anwesenden Elternteil nach der Einwilligung erkundigen. Im Zweifelsfalle sollte jedoch eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden, da diese für den Inhalt der Aufklärung Indizwirkung hat.
Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de