Das VG Ansbach beschloss, dass die Pflicht zum Vorenthalten von freien Betten mit Blick auf die Abflachung der Neuinfektionsrate, die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten sowie die wirtschaftlichen Folgen für die Privatklinik unverhältnismäßig sei.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 geregelt, dass unter anderem Privatkliniken bis auf weiteres alle planbaren Behandlungen zurückstellen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patienten freizuhalten. Mit weiterer Verfügung vom 24.03.2020 wurde geregelt, dass die vorhandenen Kapazitäten in vollem Umfang zur stationären Versorgung zur Verfügung stehen sollen. Ferner sollen die räumlich-technischen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten oder zur Entlastung anderer Krankenhäuser ausgebaut werden.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, eine Privatklinik. Sie habe seit dem 20.03.2020 keinerlei stationäre Behandlungen durchführen können. Hierauf entfielen aber 76% des Gesamtumsatzes, so dass eine wirtschaftliche Fortführung des Klinikbetriebes nicht mehr möglich sei.
Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit müsse die Abflachung der Neuinfektionsrate und die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten von 50% berücksichtigt werden, so das VG. Das Gericht gab dem Antrag unter anderem mit Blick auf die schweren wirtschaftlichen Folgen für die Klinik statt, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss bei einem veränderten Pandemiegeschehen abänderbar sei.
VG Ansbach, Beschluss vom 25.04.2020, Az. AN 18 S 20.00739
Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de