Regelmäßig werden neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) entwickelt, deren Einzug in die Regelversorgung jedochmit einigen Herausforderungen versehen ist.

Neu in den Gesundheitsmarkt eingeführte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) werden zunächst nicht innerhalb des regulären DRG-Systems über Fallpauschalen oder Zusatzentgelte vergütet. Um neue Leistungen, Arzneimittel und Medizinprodukte dennoch in der Vergütung berücksichtigen zu können, besteht gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für Leistungserbringer seit 2005 die Möglichkeit, eine gesonderte und auf ein Jahr befristete Vergütung dieser NUB bei gleichzeitiger Aufnahme in das DRG-System zu beantragen. Die vereinbarten Entgelte sind dabei jeweils nur für das beantragende Krankenhaus wirksam und können durch Folgeanträge verlängert werden. NUB-Entgelte werden zusätzlich zum Erlösbudget der Krankenhäuser vereinbart. So soll der medizinische und medizintechnische Fortschritt gefördert werden.
Minimieren der „Innovationslücke“
Der gesamte Prozess von der Einführung einer Innovation bis zur Einbindung in die passende DRG erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von etwa drei Jahren. So entsteht eine „Investitionslücke“, in der noch nicht aufgenommene Leistungen theoretisch nicht vergütet werden. Damit diese Lücke möglichst gering bleibt, gibt der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 KHEntgG die Möglichkeit, NUB-Entgelte zu verhandeln. Leistungserbringern ist es somit möglich, eine temporäre Finanzierung von noch nicht vergüteten Leistungen zu erhalten. Um eine neue Therapieform in das DRG System aufzunehmen, müssen zunächst Prozessschritte durchlaufen werden:
Einführung der neuen Therapieform
Einführung eines neuen Operationen- und Prozedurenschlüssels für die Therapieform
Verwendung des OPS-Schlüssels in der Kodierung sowie Auswertung der Ergebnisse
Erst im Anschluss wird die Vergütung über Fallpauschalen oder Zusatzentgelte kalkuliert.
Antragsstellung beim InEK
Um NUB-Entgelte zu erhalten, müssen Leistungserbringer einen Antrag beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bis zum 31. Oktober eines Jahres einreichen. Die Entgelte betreffen dabei nur Methoden, die nicht bereits sachgerecht mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten vergütet werden und die nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind. Im Anschluss an die Prüfung vergibt das InEK einen der folgenden Stati:
Status 1: Die angefragte Methode/ Leistung erfüllt die Kriterien der NUB-Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Verhandlung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung zulässig.
Status 2: Die angefragte Methode/ Leistung erfüllt die Kriterien der NUB-Vereinbarung der Vertragsparteien nicht. Die Verhandlung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung nicht zulässig.
Status 3: Der Antrag für die angefragte Methode/Leistung konnte nicht innerhalb der festgelegten Frist vollständig bearbeitet werden.
Status 4: Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG übermittelten Informationen zur angefragten Methode/ Leistung haben die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung im Sinne des Verfahrens nicht ausreichend dargestellt oder waren nicht nachvollziehbar.
Insofern das InEK den Status 1 vergibt, können Krankenhäuser, die einen Antrag eingereicht haben, im folgenden Jahr in die Verhandlung der Entgelte mit den Kostenträgern auf örtlicher Ebene für das entsprechende NUB treten.
NUB Anträge für das Jahr 2020
Das InEK hat Anfang dieses Jahres die Übersicht der NUB-Anträge für das Jahr 2020 veröffentlicht. Insgesamt wurden bis zum 31. Oktober 2019 60.970 Anträge zu 778 neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gestellt. 202 NUB erhielten den Status 1, 516 NUB erfüllten die Zulassungskriterien des InEK nicht und erhielten somit Status 2. Von den restlichen NUB bekamen 33 einen differenzierten Status, 19 waren unplausibel oder nicht nachvollziehbar (Status 4) und für 8 Verfahren wurde die Bewertung ausgesetzt. Alle Anträge konnten innerhalb der gesetzten Frist vollständig bearbeitet werden.
Kontakt um Autor: Julia Kaub, Partnerin Healthcare, KPMG AGWirtschaftsprüfungsgesellschaft, jkaub@kpmg.com
Quelle: KU Gesundheitsmanagement 06/2020