Wer kümmert sich darum?
Die meisten Krankenhäuser verfügen über Fahrzeuge, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um eigene Fahrzeuge oder z.B. um Leasingfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge werden zum Transport zwischen verschiedenen Standorten, als Pool-Fahrzeuge für eine Vielzahl von Benutzern oder aber als persönlich zugeordnete Fahrzeuge für bestimmte Führungskräfte (z.B. Dienstwagen der Geschäftsführung) verwendet. Gerade bei kleineren Krankenhaus-Unternehmen werden die Fahrzeuge oft bestimmten Bereichen zugeordnet. Diese kümmern sich dann um „ihre“ Fahrzeuge und alle damit zusammenhängenden Belange. Teilweise wird der Fuhrpark aber auch zentral an einer Stelle verwaltet. Oftmals beschränken sich die Aufgaben dieser Stelle auf die Abwicklung von Versicherungsfragen, die Weiterleitung von Anhörungsschreiben bei Verkehrsverstößen, die rechtzeitige Beschaffung von Ersatzfahrzeugen und die Verwaltung der Tankkarten. Aber reicht das?
Haftungsrisiken der Geschäftsleitung
Kommt es zu erheblichen Verkehrsverstößen, zeigt sich schnell, dass die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht hinreichend sind. Wird z.B. mit einem Dienstfahrzeug ein schwerer Verkehrsunfall verursacht und stellt sich dabei heraus, dass der Fahrer schon seit längerer Zeit nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, bleibt es nicht beim Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer. Dann nämlich stellt sich die Frage nach der Organisation des Fuhrparks. Ungeachtet wie die Fahrzeuge finanziert wurden, wird das Krankenhaus regelmäßig als Halter der Dienstwagen – anzusehen sein. Die Halterpflichten treffen damit zunächst einmal die Geschäftsleitung des Krankenhauses. Im oben geschilderten Beispiel wird man gegen den Fahrer u.a. wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) ermitteln. Nach dieser Norm wird aber auch der Halter eines Fahrzeugs bestraft, der (fahrlässig) zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu haben.
Bestellung eines Fuhrparkleiters
Will sich die Geschäftsleitung vom Risiko möglicher Halterhaftung befreien, muss sie ihre Halterpflichten wirksam auf einen Fuhrparkleiter übertragen. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus, jemandem einfach die Funktion zu übertragen. Haftungsbefreiung wird nur dann erreicht, wenn dem Fuhrparkleiter bestimmte Kompetenzen übertragen werden. Der Begriff des Fuhrparkleiters ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch hat die Rechtsprechungen Anforderungen an einen Fuhrparkleiter definiert, die bei der Ausgestaltung einer Fuhrparkleiterstelle beachtet werden sollten.
Der Fuhrparkleiter muss in eigener Verantwortung die dem Unternehmer obliegenden Pflichten wahrnehmen. Das bedeutet konkret, dass ihm diese Verantwortung ausdrücklich übertragen sein muss. Hierzu müssen ihm die notwendige Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Er muss in der Lage sein, von sich aus ohne Weisung der Geschäftsleitung alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Ausfüllung der Aufgabe notwendig sind. Die bloß tatsächliche Übernahme der Aufgaben – ohne dass auch die beschriebenen Befugnisse übertragen wurden – reicht hingegen nicht aus.
Fuhrparkleiter und Compliance
Unter dem Gesichtspunkt der Compliance macht die Bestellung eines Fuhrparkleiters Sinn. Wird die Funktion inhaltlich ausgefüllt, werden Verstöße seltener vorkommen, weil im Vorfeld halterbezogene Risiken bereits ausgeschlossen werden. Kommt es doch zu Verstößen, verbleibt das Risiko der Halterhaftung beim Fuhrparkleiter. Denn dann ist er den ihm übertragenen Pflichten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com
Quelle: KU Gesundheitsmanagement 06/2020