Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz wurde beschlossen, dass ein großer Teil der aktuell über die DRG vergüteten Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System herausgelöst und zukünftig gesondert vergütet wird. Dem Pflegepersonalstärkungsgesetz stimmte der Bundesrat am 23. November 2018 mehrheitlich zu. Zum 1. Januar 2019 ist es in Kraft getreten. Das Ziel ist, die Pflegepersonalkosten besser und unabhängig von den Fallpauschalen zu vergüten.
Die Verabschiedung des Pflegepersonalstärkungsgesetzes bedeutet, dass ab Januar 2020 die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget finanziert werden. Hierbei wird das Selbstkostendeckungsprinzip genutzt.
Aufwendungen, die ein Krankenhaus für die Pflege von bettenführenden Abteilungen ausgibt, werden nun gesondert finanziert und orientieren sich an den tatsächlichen Ausgaben des Krankenhauses.Das Pflegebudget berücksichtigt die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten und den Bedarf an Pflegepersonal für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführendenAbteilungen. Die alten DRG-Berechnungenwerdenum diese Pflegepersonalkosten bereinigt. Hierzu wurden die Selbstverwaltungspartner des DRG-Systems beauftragt, die entsprechende DRG-Vergütung ohne die anteiligen Pflegekosten zu berechnen und auszuweisen. Das G-DRG-System wird zum „aGDRG-System“ – das „a“ steht für ausgegliedert. In der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung wurde vereinbart, dass die InEK-Kalkulation auch im Jahr 2020 auf Basis der Vollkosten (100%-Ansatz) erfolgt und in einem lernenden System Verbesserungen der Abbildung im aG-DRGSystem und bei der Pflegeerlösabbildung schrittweise in einem mehrjährigen Prozess umzusetzen sind. Zudem erhält jede DRG eine Bewertungsrelation für „Pflege am Bett je Tag“ im Pflegeerlöskatalog.
Sein individuelles Pflegebudget verhandelt jedes Krankenhaus nun direkt bei den jährlichen Budgetverhandlungen mit den entsprechenden Kostenträgern. Dazu wird die krankenhausindividuelle Pflegepersonalausstattung der bettenführenden Abteilungen, also die durchschnittliche Stellenbesetzung im Bereich der Pflegevollkräfte, auf Grundlage der geplanten und nachgewiesenen Pflegepersonalausstattung mit entsprechenden Kosten vereinbart. Das bedeutet, dass Krankenhäuser die zweckentsprechendenMittel nachzuweisen
haben. Die Vereinbarung über die Entgelte für das Pflegebudget sind in §6a KHEntgG niedergeschrieben. Für das Budget des Jahres 2020 muss ein Krankenhaus den Vertragspartnern eine differenzierte Darstellung der Ist-Kosten und eine umfassende Differenzierung der Kostenanteile des Pflegebudgets nach Berufsgruppen für das Jahr 2019 vorlegen. Die durchschnittliche Stellenbesetzung von Pflegevollkräften muss bis zum 30. April des Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Mit dem Pflegebudget werden auch pflegeentlastende Maßnahmen durch die Kostenträger finanziert. Dazu zählen beispielsweise Verbesserungen im Betriebsablauf, wenn Aufgaben von Pflegekräften auf anderes Personal umgelegt werden. Die durch diese Maßnahmen eingesparten Pflegepersonalkosten
werden erhöhend im Pflegebudget berücksichtigt. Eine Erhöhung von bis zu drei Prozent des Pflegebudgets ist dafür vorgesehen. So besteht für Kliniken die Möglichkeit pflegeentlastendes Hilfspersonal, das nicht ausgegliedert wurde, erlöserhöhend einzubringen.
Ob den Krankenhäusern durch die Einführung des Pflegebudgets tatsächlich mehr Geld zur Verfügung steht oder letztendlich sogar weniger bei den Krankenhäusern ankommt, ist noch unklar. Hierzu werden erst 2021 Aussagen möglich sein, wenn erkennbar
ist, ob die im Jahr 2020 entstandenen Pflegepersonalkosten die in den bisherigen Entgelten enthaltenen Erlöse für die Pflege übersteigen. Aber auch die Frage „Was ist Pflege – und was ist sie nicht?“ dürfte noch zu Streitereien zwischen den Vertragspartnern
auf Bundes-, vor allem aber auf Ortsebene bei den Budgetverhandlungen führen. Diese Frage ist von großer Bedeutung, denn es geht um circa 15 Mrd. Euro, die Krankenhäuser für die Pflege in bettenführenden Abteilungen ausgeben.
Autor: Prof. Dr. Volker Penter, Partner, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vpenter@kpmg.com