Die Parteien streiten um die Erstattung der Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung nach dem SGB V. Streitig ist, ob das Krankenhaus befugt war, gegenüber der Krankenkasse erbrachte Leistungen abzurechnen.
Das SG urteilte, dass ein Krankenhaus, das weder nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt noch in den Krankenhausplan aufgenommen ist und mit dem kein Versorgungsvertrag besteht, keinen Vergütungsanspruch hat. Eine solcher Versorgungauftrag ergebe sich auch nicht aus einem Schreiben einer Behörde, wonach es sich um ein Krankenhaus handele. So hatte das Regierungspräsidium für die Klinik eine Statusbestätigung ausgestellt. Wörtlich heißt es: „Die Klinik (früher S.Krankenhaus) ist ein Vertragskrankenhaus nach § 108 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 3 SGB V.“ Die faktische Rechnungsbegleichung begründe ebenfalls keinen Rechtsanspruch. Ein Versorgungsvertrag nach § 109 I 1 SGB V bedürfe der Schriftform. Er könne weder durch mündliche Absprachen noch durch schlüssiges Verhalten wirksam geschlossen bzw. geändert werden.
SG Berlin, Urteil v. 05.06.2020 – S 166 KR 893/19 WA
Hinweis des Autors: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung ist anhängig beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 9 KR 265/20).
Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de