Im Rahmen der Corona-Pandemie hatte man die Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Diese Regelung hat eine Änderung erfahren. Hier erfahren Sie was genau:
Seit dem 1. Oktober 2020 müssen antragspflichtige Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, gemäß § 15a InsO wieder unverzüglich Insolvenzantrag stellen, spätestens aber innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit.
Wenn nur der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt, ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages weiterhin bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Allerdings darf der Aussetzungszeitraum bis zum 31.12.2020 nur ausgeschöpft werden, wenn die Sanierung nicht aussichtslos erscheint.
Regelungen zur Insolvenz
Verantwortliche Geschäftsleiter sind daher gehalten, soweit Sie es nicht ohnehin schon getan haben, schnellstmöglich die wirtschaftliche Situation ihrer Gesellschaft auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit (und Überschuldung) hin zu überprüfen. Wird eine Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) festgestellt, so ist weiter zu prüfen, welche Sanierungschancen für die Gesellschaft bestehen. Erscheint eine Sanierung aussichtslos, ist zum jetzigen Zeitpunkt unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen und Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nur noch eingeschränkt zulässig. Anderenfalls steht die sogenannte Insolvenzverschleppung im Raum.
Die Insolvenzverschleppung hat dabei eine strafrechtliche und eine haftungsrechtliche Dimension: Neben der Strafbarkeit muss das verantwortliche Organ der Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) damit rechnen, im Falle einer Insolvenz persönlich in Haftung genommen zu werden (vgl. § 64 GmbHG, § 130a HGB, §§ 92, 93 AktG). Strafbar ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO dann, wenn der Verpflichtete es unterlässt in einer Krise den Eröffnungsantrag zu stellen, oder aber diesen nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Zu beachten ist hierbei, dass es allein auf die objektive Lage ankommt: Fehlende Kenntnis der handlungspflichtigen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) von der Insolvenzlage spielen zunächst keine Rolle.
Kontakt zu den Autoren:
Dr. iur. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht, WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44801 Bochum; weimer@kanzlei-weimer-bork.de
Dr. iur. Norman Häring, Fachanwalt für Insolvenzrecht, T i e f e n b a c h e r Rechtsanwälte Steuerberater, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg; haering@tiefenbacher.de