Siegburg. Veröffentlichung der Entgeltkataloge gem. § 21 Abs. 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).
In § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geregelt.
Gemäß § 21 Abs. 10 Satz 5 KHG stellet das InEK um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d KHG zur Verfügung.
Quelle: https://www.g-drg.de