DGKH-Leitlinie fordert mehr Einzelzimmer in Neubauten

Berlin. 2011 hat die DGKH eine Erklärung zu Einzelzimmern im Krankenhaus herausgegeben. Darin wird gefordert, dass mindestens bei Neubauten die Einzelzimmerquote deutlich erhöht wird. Weiter wurden Krankenhäuser und Krankenkassen aufgefordert, Regelungen zu treffen, dass das Liegen in Einzelzimmern nicht mehr exklusiver Bestandteil von Wahlleistungen ist. Diese Leitlinie bekräftigt und konkretisiert diese Forderung.
Bisherige Vorgaben zu Einzelzimmern in Deutschland
Seit über 40 Jahren werden von verschiedensten Institutionen und Fachgesellschaften (u.a. dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), der ARGEBAU, dem DIN und der DIVI) – allen voran der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut – Mindestanhaltszahlen für Einzelzimmer in den Krankenhäusern gefordert, sowohl für Allgemeinstationen als auch für Bereiche mit in hohem Maße infektionsgefährdeten Patienten wie Intensivbehandlungseinheiten und hämato-onkologische Stationen. Für Allgemeinstationen schwankt die gewünschte Prozentzahl zwischen mindestens 10 % (ohne Berücksichtigung des Raumbedarfes für Schwerkranke und Sterbende sowie für die eventuelle Mitaufnahme von Angehörigen) (KRINKO 1981) und 50 % (DIN 13080).
Evidenz zur Verhinderung nosokomialer Infektionen durch das Vorhalten von Einzelzimmern
Studiendaten zeigen einen infektionspräventiven Effekt, wenn Patienten in Einzelzimmern auf Normalstationen versorgt werden. Ebenfalls zeigen Studiendaten einen deutlichen infektionspräventiven Effekt, wenn Patienten in Einzelzimmern auf Intensivstationen versorgt werden.
Die DGKH fordert nachdrücklich, dass die Erhöhung der Anzahl der Einbettzimmer in einem Krankenhaus nicht zu einer Reduktion der damit verbundenen Wahlleistungserträge führen darf. Die Einbettzimmer werden nicht aus Komfortgründen, sondern aus Gründen der Infektionsprävention und Patientensicherheit sowie der Optimierung der Krankenhausbelegung empfohlen. Von einer erhöhten Anzahl an Einbettzimmern profitieren daher alle Patienten – auch die Wahlleistungspatienten, die in einem Zweibettzimmer untergebracht sind. Für die Abrechnung als Wahlleistung darf somit nicht länger das Verhältnis „Einbettzimmer zu Zweibettzimmer“ relevant sein, sondern lediglich die im Ein- oder Zweibettzimmer gebotene Raumausstattung und der Service.
Das gesamte Positionspapier finden Sie hier: https://www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/2021_04_12_LL-Einzelzimmer%281%29.pdf