Unterstützungsbedarfe zur Bewältigung der Omikron-Welle in den Krankenhäusern
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit folgenden Beschluss (22.01.2022):
Auch in Deutschland wird sich voraussichtlich das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen mit der Omikron-Variante auf ein noch nicht dagewesenes Niveau entwickeln. Trotz des erwartbar überwiegend milderen Krankheitsverlaufs ist damit zu rechnen, dass die Krankenhäuser insbesondere auf peripheren Stationen durch höheres Patientenaufkommen und Corona-bedingte Personalausfälle überdurchschnittlich beansprucht werden. Hierfür benötigen die Krankenhäuser Unterstützung und Entlastung.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird daher gebeten, folgende Maßnahmen zu prüfen:
1. Verlängerung der Regelungen zu den Ausgleichzahlungen (gemäß § 21 Abs. 1b KHG), Versorgungsaufschlägen (gemäß § 21 a KHG) und zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern (gemäß § 22 KHG) über den 19. März 2022 hinaus bis mindestens zum 15. Juni 2022;
2. Einbeziehung aller Krankenhäuser in die Ausgleichszahlungen oder die Wiedereinführung der Regelung zu den Abschlagszahlungen gemäß
§ 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV) in der Fassung vom 07. April 2021.
3. Entlastung der Krankenhäuser von bürokratischen Vorgaben, insbesondere durch eine:
– Aussetzung nicht medizinisch notwendiger Dokumentationserfordernisse,
– Reduktion der Abrechnungsprüfungen und Verschiebung der OPS-Strukturprüfungen durch die Medizinischen Dienste.
– Verlängerung der Aussetzung der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen oder eine Fortgeltung der Fiktion des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nr. 2 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (parallel zur Verlängerung der Ausgleichszahlungen).
4. Bundesgesetzliche Regelung, dass die Medizinischen Dienste bestimmte Aufgaben zunächst befristet bis Ende März 2022 vollständig ruhen lassen können. Voraussetzung soll eine Feststellung der Bundesländer sein, dass diese Maßnahme aufgrund einer weiteren krisenhaften Verschärfung der Belastungssituation in den Krankenhäusern erforderlich ist, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Unterstützung der Patientenversorgung in den Krankenhäusern freizustellen.
Quelle: www.gmkonline.de