Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) vom 18.08.2022

Heidelberg. Der sehr umfangreiche Referentenentwurf wurde am 11. August 2022 mit einer Stellungnahmefrist von 7 Tagen übersandt. Die Regelungsinhalte des Entwurfs beschreiben weder Sachverhalte, welche einer besonderen Eilbedürftigkeit unterliegen, noch eine verkürzte Anhörungsfrist begründen.
In Anbetracht der Komplexität der beschriebenen Regelungsinhalte und der ausgedehnten neuen, fristgebundenden Dokumentationsverpflichtungen für die Kliniken, deren Nichteinhaltung auch noch sanktionsbewehrt ist, erscheint die eingeräumte Stellungnahmefrist völlig inadäquat.
Zusammenfassende Bewertung
Im Ergebnis des Entwurfs wird mit der Einführung der PPR 2.0 unter Fortführung der PPUGV lediglich zusätzlicher Bürokratieaufwand im Bereich der (eigentlich zu entlastenden) Pflegekräfte erzeugt. Das Instrument ist fehleranfällig und beseitigt die Ursachen des Fachkräftemangels nicht. Allfällige Sanktionszahlungen aus dem Referentenentwurf gegen die Krankenhäuser sind einer Entlastung für die Pflege nicht dienlich, sondern entlasten lediglich die Krankenkassen. Bekannte, für die Krankenhäuser unverschuldet negative Auswirkungen des MDK-Reformgesetzes werden weiterhin nicht korrigiert. Die bürokratischen Maßnahmen führen zu einem zusätzlichen Ressourcenverbrauch zu Lasten der Patientenversorgung bzw. der Versichertengemeinschaft.
Grundsätzlich wird seitens der DGfM das Ziel, den Verhandlungsstau in den Budgetverhandlungen aufzulösen, begrüßt. Mit den nun vorgegebenen Maßnahmen wird das vom Gesetzgeber intendierte Ziel jedoch nicht erreicht. Der Gesetzgeber verkennt die Realitäten in der Verhandlungspraxis und legt einen objektiv und logistisch unmöglich zu erfüllenden Regelungsvorschlag vor, der zudem mit einseitigen Sanktionen zu Lasten der Krankenhäuser bewehrt ist. Deshalb werden die vorgeschlagenen Regelungen seitens der DGfM abgelehnt.
Grundsätzlich ist auch seitens der in den Kliniken tätigen Medizincontroller zu begrüßen, dass mit der Regelung einheitliche Datenportale für den Datenaustausch mit den Krankenkassen bezüglich der Unterlagen des Falls geregelt werden sollen. Zu empfehlen ist jedoch eine Klarstellung, dass auch Krankenkassen an ein einheitliches Vorgehen im Rahmen der Erörterung gebunden und die übersendeten Unterlagen des MD die ausschließliche Erörterungsgrundlage bilden.
Aus Sicht der DGfM verfehlt der Referentenentwurf das Ziel einer Entbürokratisierung gänzlich.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
Quelle: DGfM