Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance und zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung 5. September 2022
Heidelberg. Grundsätzlich ist das Ziel des Gesetzgebers, zur Bewertung der Auslastung vorhandener Behandlungsstrukturen in den Krankenhäusern eine ausreichende Transparenz herzustellen, zu begrüßen. Derzeit existiert keine zentrale Stelle, die einheitlich und bundesweit die Krankenhauskapazitäten auf somatischen Stationen (Normalstation) erfasst.
Für eine detaillierte Bewertung der Auslastung vorhandener Behandlungsstrukturen in den Krankenhäusern sieht der Gesetzentwurf neben der Verstetigung des DIVI-Intensivregisters auch die Einführung einer Meldepflicht für belegte und aufgestellte Behandlungsbetten auf den Normalstationen vor. Die Meldung der Belegung soll täglich über das Deutsche elektronische Meldungs- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) erfolgen.
Allerdings sorgen die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen für einen nicht notwendigen Mehraufwand in den Krankenhäusern mit der Verstetigung des DIVI-Intensivregisters zur Meldung von intensivmedizinischen Kapazitäten und den teilweise über das Landesrecht vorgeschriebenen Meldungen zu den Kapazitäten an das IVENA-System. Mit dem Gesetzentwurf wird ein dritter, nicht automatisierter Meldeweg geschaffen.
Dieser sanktionsbewehrte weitere Zusatzaufwand ist dem Personal in den Kliniken kaum zu vermitteln. Überdies wird nicht dargelegt, inwieweit zu den bestehenden Meldestrukturen an die Gesundheitsämter, das RKI, IVENA und DIVI das DEMIS-System nun für die Pandemieplanung als ultima ratio geeignet sei. Bedingt durch die föderale Struktur, die Reaktion über die lokalen Hotspot-Regelungen und den Vorrang von Kleeblatt-Verlegungsregelungen bei Kapazitätsengpässen ist die zwingende Notwendigkeit eines zusätzlichen Meldeweges nicht hinreichend belegt.
Lesen Sie hier die vollständige Stellungahme der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling.
Quelle: DGfM