Bei öffentlichen Vergabeverfahren im Gesundheitswesen dürfen weiter Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Cloud-Dienst-Anbietern genutzt werden
Berlin. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem rechtskräftigen Beschluss klargestellt, dass bei öffentlichen Vergabeverfahren im Gesundheitswesen weiter Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Cloud-Dienst-Anbietern genutzt werden dürfen. Damit hat das OLG die vorausgegangene und vielfach kritisierte Einschätzung der Vergabekammer Baden-Württemberg vollständig verworfen.
Datenverarbeitung durch europäische Töchter grundsätzlich möglich
Der OLG-Beschluss betont, dass die Datenverarbeitung bei öffentlichen Vergabeverfahren weiterhin durch eine europäische Tochtergesellschaft von US-amerikanischen Cloud-Dienst-Anbietern erfolgen darf, solange die Zusicherung erfolgt, dass die personenbezogenen Daten in Deutschland verarbeitet werden. Maximilian Greschke, Co-Founder und CEO von Recare, zum Beschluss: „Wir haben mit keinem anderen Urteil gerechnet, weil es nur richtig ist, sich so zu entscheiden. Mit dem Entlassmanagement agieren wir in einem datenschutzrechtlich hochsensiblen Umfeld – und sind uns dieser Verantwortung bewusst. Wir prüfen daher sowohl unser eigenes technisches Vorgehen als auch das unserer Dienstleister und Kooperationspartner in Bezug auf Datenschutz sehr genau”.
Quelle: Recare Deutschland GmbH
Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe finden Sie hier