Rechtskolumne: Zahlungsunfähig oder nur überschuldet?
Im Rahmen der Corona-Pandemie hatte man die Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Im Rahmen der Corona-Pandemie hatte man die Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Die Parteien streiten um die Erstattung der Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung nach dem SGB V. Streitig ist, ob das Krankenhaus befugt war, gegenüber der Krankenkasse erbrachte Leistungen abzurechnen.
Das OLG Dresden entschied, dass an den Vortrag des Patienten, der einen Hygieneverstoß behauptet, nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind.
Das OLG Braunschweig beschloss, dass die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Arzthaftung spätestens mit der Übersendung der Behandlungsunterlagen an den Patienten oder seinen Bevollmächtigten beginnt.Das OLG Braunschweig beschloss, dass die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Arzthaftung spätestens mit der Übersendung der Behandlungsunterlagen an den Patienten oder seinen Bevollmächtigten beginnt.
Gerade Klinikärzte sind aktuell je nach Einsatzbereich mit langen Arbeitszeiten belastet – doch gelten auch für sie die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitrechts. Diese wurden fast unbemerkt von der Öffentlichkeit während der Corona-Krise „nach oben“ angepasst, sodass die Arbeitszeiten von Ärzten und Pflegekräften aktuell auch länger sein dürfen als vor der Krise.
Das VG Ansbach beschloss, dass die Pflicht zum Vorenthalten von freien Betten mit Blick auf die Abflachung der Neuinfektionsrate, die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten sowie die wirtschaftlichen Folgen für die Privatklinik unverhältnismäßig sei.
Bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff bedarf es zur Wirksamkeit der Einwilligung im Streitfall die Einwilligung des minderjährigen Patienten und beider Eltern, urteilte das OLG Frankfurt a.M..
Der Anspruch auf Vergütung einer operativen Intervention bei einer sog. Kielbrust (Pectus carinatum) entsteht nur dann, wenn der Eingriff aufgrund des Krankheitswertes erforderlich ist, beschloss das LSG Berlin-Brandenburg.
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch nicht ärztliches Personal ist nach dem neuen § 5a IfSG unter gewissen Voraussetzungen gestattet.
Können Ärzte bei knappen intensivmedizinischen Ressourcen in Bezug auf eine vorzunehmende Patiententriagierung rechtssicher handeln? Welche Auswahlkriterien dürfen auf Behandlerseite angelegt werden und welche eben nicht?