Das OLG Braunschweig beschloss, dass die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Arzthaftung spätestens mit der Übersendung der Behandlungsunterlagen an den Patienten oder seinen Bevollmächtigten beginnt.Das OLG Braunschweig beschloss, dass die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Arzthaftung spätestens mit der Übersendung der Behandlungsunterlagen an den Patienten oder seinen Bevollmächtigten beginnt.