Übergangsregelung für ambulante Operationen bei Kindern und Jugendlichen nach EBM wurde um weitere Zuschläge ergänzt
Berlin. Mit der kürzlich getroffenen Übergangsregelung haben die Vertragspartner im Bewertungsausschuss die Vergütung von Eingriffen bei Kindern und Jugendlichen im EBM an die Hybrid-DRG angeglichen. Hintergrund ist, dass Leistungen von unter 18-jährigen Patientinnen und Patienten seit 15. April nicht mehr von den Hybrid-DRG ausgeschlossen sind, eine Anpassung der Vergütungssystematik über die höheren Fallpauschalen aber erst zum 1. Januar 2027 möglich ist. Ärztinnen und Ärzte erhalten deshalb übergangsweise einen 60-prozentigen Zuschlag auf Operationen und Anästhesie, um die niedrigere Bewertung im EBM auszugleichen.
Erweiterung der Übergangsregelung
KBV und GKV-Spitzenverband haben diese Regelung jetzt um beidseitige urologische und gynäkologische Eingriffe ergänzt und für die Zuschläge zwei Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 31.8 EBM aufgenommen: die GOP 31998 (4.481 Punkte / 570,90 Euro) als Zuschlag zur GOP 31275 (Urologischer Eingriff der Kategorie Q5) und die GOP 31999 (4.255 Punkte / 542,10 Euro) als Zuschlag zur GOP 31306 (Gynäkologischer Eingriff der Kategorie S6).
Damit können nun auch Zuschläge für beidseitige Eingriffe berechnet werden, die im Anhang 2 gesondert bewertet sind und nicht unter die Simultaneingriffsregelung fallen. Auch diese Zuschläge können rückwirkend ab 16. April berechnet werden.
Alle Zuschläge nur einmal berechnungsfähig
Der Bewertungsausschuss stellt in der neuen Präambel 31.8.1 zudem klar, dass alle neuen Zuschläge nach den GOP 31950 bis 31999 im Zusammenhang mit Simultaneingriffen jeweils nur einmal als Zuschlag zum Haupteingriff berechnungsfähig sind.
Die Übergangsregelung gilt vom 16. April bis 31. Dezember 2026.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung




