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Verbändebündnis Digitalisierung in der Pflege: § 113e SGB XI ist ein Anfang – aber in der jetzigen Form nicht ausreichend

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Verbändebündnis Digitalisierung in der Pflege: § 113e SGB XI ist ein Anfang – aber in der jetzigen Form nicht ausreichend

Digitalisierung

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Berlin. Das Verbändebündnis „Digitalisierung in der Pflege“ begrüßt die im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgesehene Transformationsklausel nach § 113e SGB XI als überfälligen Schritt. Die Regelung ermöglicht es erstmals, Vergütungsanteile für dauerhaft unbesetzte Pflegestellen in entlastende Techniklösungen umzuwidmen. Gleichzeitig mahnt das Bündnis deutliche Nachbesserungen an: Die vorgesehene Umwidmungsquote von zehn Prozent sei zu gering, die Refinanzierung nicht nachhaltig gesichert und eine übergeordnete Digitalstrategie für die Pflege fehle vollständig.

Was § 113e SGB XI regelt – und was er nicht ist

Die Transformationsklausel des PNOG schafft einen Mechanismus, mit dem vereinbarte Personalstellenanteile, die dauerhaft unbesetzt bleiben, in digitale und technische Entlastungslösungen überführt werden können. Das Bündnis betont ausdrücklich: Die Regelung ersetzt kein vorhandenes Pflegepersonal, sondern reagiert auf Stellen, die mangels verfügbarer Fachkräfte schlicht nicht besetzbar sind. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und einer bis 2070 auf fast sieben Millionen Menschen prognostizierten Zahl Pflegebedürftiger adressiert § 113e damit eine Versorgungslücke, die sich in den kommenden Jahren weiter vergrößern wird.

Digitale Lösungen mit echtem Entlastungspotenzial

Konkrete Anwendungen wie sprachbasierte Dokumentation, Sensorik, digitale Tourenplanung oder automatisierte Dienstpläne können den Verwaltungs- und Wegeaufwand spürbar reduzieren. Voraussetzung ist laut Bündnis, dass ihr Einsatz pflegefachlich sinnvoll und prozessorientiert erfolgt. Digitalisierung dürfe weder als Sparprogramm noch als Personalersatz verstanden werden, sondern als Voraussetzung dafür, die Versorgung mit dem vorhandenen Personal überhaupt sicherzustellen.

Sechs Forderungen des Bündnisses an den Gesetzgeber

Das Bündnis sieht in der aktuellen Entwurfsfassung erheblichen Nachbesserungsbedarf und formuliert sechs konkrete Forderungen:

  • Höhere Umwidmungsquote: Die vorgesehenen zehn Prozent reichen nach Abzug nur teilweise refinanzierbarer Stellenanteile nicht für tragfähige Technikinvestitionen. Das Bündnis fordert mindestens 50 Prozent.
  • Nachhaltige Refinanzierung: Die Förderung muss neben Investitionskosten auch laufende Betriebs-, Schulungs- und Wartungskosten dauerhaft abdecken.
  • Breitere Anwendungsfelder: Entlastung entstehe im Zusammenspiel von Prozessen, Technik und Organisation – eine Begrenzung auf einzelne Kategorien greife zu kurz.
  • Praxisnahe Evaluation: Die Begleitforschung müsse Leistungserbringer, Pflegeprofession, Pflegewissenschaft und IT-Expertise einbeziehen.
  • Gesamtstrategie und Interoperabilität: Ohne eine verbindliche, sektorübergreifende Digitalstrategie und einheitliche Interoperabilitätsstandards entstünden inkompatible Insellösungen.
  • Bürokratiebegrenzung: Zusätzliche Nachweis-, Erfassungs- und Antragspflichten müssten auf das notwendige Minimum beschränkt bleiben, um keine neuen Belastungen zu schaffen.

Hintergrund: Bündnis seit 2020 aktiv

Das Verbändebündnis „Digitalisierung in der Pflege“ besteht seit 2020 und vereint neun Verbände aus dem Sozial-, Pflege- und Gesundheitswesen. Es vertritt die Interessen von Pflegenden, ambulanten und stationären Einrichtungen und Diensten, IT-Herstellern und -Dienstleistern sowie Forschung und Beratung.

Das Bündnis wertet § 113e SGB XI als richtigen Einstieg in eine überfällige Debatte. Ob die Regelung in der Praxis Wirkung entfaltet, hängt nach Einschätzung der Verbände maßgeblich davon ab, ob der Gesetzgeber die genannten Schwachstellen im weiteren Gesetzgebungsverfahren behebt. Die Forderung nach einer verbindlichen Gesamtstrategie für die Digitalisierung in der Pflege bleibt dabei das übergeordnete Ziel.

Quelle: Bundesverband Gesundheits-IT– bvitg e. V. (bvitg)

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