Strafanzeigen gegen Patienten
Leider ist zu beobachten, dass Gewalt gegen Ärzte, Pflege- und Funktionspersonal immer wieder vorkommt. Gefühlt häufen sich die Fälle, möglicherweise verzerrt häufigere Berichterstattung auch ein Stück weit die Wahrnehmung. Für Krankenhausärzte, Pflege- und Funktionspersonal stellt sich gleichwohl die Frage, was sie insbesondere körperlicher Gewalt entgegensetzen können? Das kann in der akuten Situation eine Notwehrhandlung sein, um einen Angriff abzuwehren. Ist der Angriff aber vorbei, stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen man eine Strafanzeige erstatten darf?
Aus Sicht der Krankenhausleitung ist es dann wichtig, den Mitarbeitenden den Rücken zu stärken und ein klares Zeichen zu setzen.
Vorsicht ist geboten
Krankenhauspersonal unterliegt bei der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Patienten Restriktionen, die tunlichst beachtet werden sollten. Denn sonst besteht die Gefahr, dass sich eine Strafanzeige zum Boomerang für den Anzeigenerstatter entwickelt. Ärzte, Pflege- und Funktionspersonal unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. § 203 Abs. 1 StGB stellt es unter Strafe, „ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis“ unbefugt zu offenbaren, wenn einem dies als Arzt oder als Angehöriger eines anderen Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung anvertraut wird. Von dieser umgangssprachlich als ärztlicher Schweigepflicht bezeichneten Pflicht sind auch alle sogenannten Berufshelfer von Ärzten umfasst.
Wird Krankenhauspersonal Opfer einer Straftat, so bedarf es eines tragfähigen Grundes, um die grundsätzlich vorrangige Schweigepflicht durchbrechen zu dürfen. Einer Strafanzeige muss also immer eine sorgsame Abwägung vorausgehen. Die Durchbrechung der Schweigepflicht kommt nur in Betracht, wenn überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder der Rechtsordnung dies erfordern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
Was ist zu tun?
Als Mitarbeiter eines Krankenhauses mag man sich – zu Recht! – fragen, was heißt denn das nun praktisch? Ist man als Arzt oder Mitarbeiter eines Krankenhauses Opfer einer Straftat geworden, kann die Offenbarung personenbezogener Patientendaten zulässig sein, soweit dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich und eben verhältnismäßig ist. Die Offenbarung von Patientendaten muss sich also auf den notwendigen Umfang beschränken, damit Strafverfolgung stattfinden kann (z.B. Name, Tag, Ort, Beschreibung der Straftat, Zeugen). Weitere den Patienten betreffende Informationen (z.B. Art der Erkrankung, Vorgeschichte, erfolgte oder geplante Behandlungen) dürfen hingegen nicht offenbart werden. Daher ist Vorsicht geboten, damit der Inhalt einer Strafanzeige nicht übers Ziel hinausschießt.
Empfehlungen zur eigenen Absicherung
Zur eigenen Absicherung ist zu empfehlen, vor Erstattung einer Strafanzeige die Abwägungsentscheidung zu dokumentieren. Was spricht dafür, was dagegen? Welche Informationen müssten preisgegeben werden, um die Strafverfolgung überhaupt zu ermöglichen? Welche Informationen sind verzichtbar und dürfen deshalb nicht offenbart werden? Es ist ganz schön viel, was die Rechtsprechung von Ärzten sowie Pflege- und Funktionspersonal verlangt, bevor oder damit eine Strafanzeige erstattet werden kann. Und doch ist es wichtig, dass Strafanzeigen erstattet werden. Damit zeigt man nach außen, was nicht geduldet wird. Das kann helfen, Nachahmer von ähnlichen Taten abzuschrecken. Die Krankenhausleitung kann zeigen, dass sie ihre Mitarbeitenden schützt und ihnen den Rücken stärkt, wenn sie diese bei der Erstattung einer Strafanzeige unterstützt.
Um sicherzugehen, nicht in eine Falle zu tappen, sollte man die Erstattung der Strafanzeige am besten einem strafrechtlich versierten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin überlassen. Diese sollten schon bei der Abwägungsentscheidung eingebunden sein. So wird sicher verhindert, dass das Opfer einer Straftat später selbst Vorwürfen ausgesetzt ist.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Certified Compliance Expert, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, Schlüterstraße 39, 10629 Berlin, ettwig@tsambikakis.com
Der Artikel ist erschienen in der Ausgabe 09/2026 KU Gesundheitsmanagement.




