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Ambulante Operationen bei Kindern und Jugendlichen

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Ambulante Operationen bei Kindern und Jugendlichen

Aus der Praxis

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Übergangslösung sichert ambulant durchführbare Eingriffe

Berlin. Ambulant durchführbare Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen, etwa im Fall von Leistenbrüchen, werden überbrückend besser vergütet, bevor 2027 eine neue Regelung in Kraft tritt. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einvernehmlich geeinigt. Vereinbart wurde eine Anpassung der Vergütung für Leistungen des Hybrid-DRG-Kataloges bei Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vorgesehen ist ein Zuschlag in Höhe von 60 Prozent auf die ambulante Operation inklusive der Anästhesie. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Ab 2027 sollen für diese Eingriffe wieder Hybrid-DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können.

Dazu erklärt Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV: „Wir haben eine schnelle und gute Lösung in der gemeinsamen Selbstverwaltung geschaffen, damit Kinder nicht von der Ambulantisierung sowie dem medizinischen Fortschritt ausgeschlossen werden. Diese Einigung spiegelt sehr gut die Chancen und Möglichkeiten der Ambulantisierung wider. Sie gilt es politisch zu stärken und nicht wie aktuell angedacht zu schwächen.“

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Mit der jetzt gefundenen Übergangslösung stellen wir als Selbstverwaltung sicher, dass Kinder und Jugendliche wieder von einer modernen ambulanten Versorgung profitieren. Gerade für junge Patientinnen und Patienten ist es ein großer Vorteil, schnell in ihre häusliche Umgebung zurückkehren zu können. Entscheidend ist doch, dass medizinisch notwendige Eingriffe dort stattfinden, wo sie bedarfsgerecht und am sinnvollsten sind.“

Zum Hintergrund

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) erfolgte ein Ausschluss von Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in § 115f Absatz 2 Satz 5 SGB V. Diese gesetzliche Vorgabe wurde mit den Regelungen der Hybrid-DRG-Vergütung für das Jahr 2026 umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) am 15. April 2026 wurde dieser Ausschluss der Leistungen für Kinder gestrichen. Um eine unterjährige Angleichung der Vergütung dieser Leistungen an die Vergütung über Hybrid-DRG-Fallpauschalen umzusetzen, wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zeitlich befristet vom 16. April 2026 bis zum 31. Dezember 2026 ergänzt.

Hybrid-DRG ist ein gemeinsames Vergütungssystem für ambulante und stationäre Leistungen. Es bietet eine einheitliche Pauschale, die unabhängig vom Behandlungsort gezahlt wird. Ziel ist es, mehr Behandlungen ambulant zu erbringen und somit unnötige stationäre Aufenthalte zu vermeiden.

Quelle: GKV-Spitzenverband

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