Forchheim. Die Änderung des Pflegepersonalstärkungsgesetz § 109 SGB V Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, die in Absatz 5 die Verjährungsfristen neu regelt, stellt Krankenhäuser erneut vor bürokratische Herausforderungen.
Forchheim. Die Änderung des Pflegepersonalstärkungsgesetz § 109 SGB V Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, die in Absatz 5 die Verjährungsfristen neu regelt, stellt Krankenhäuser erneut vor bürokratische Herausforderungen.