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Falsche AU-Bescheinigungen per Mausklick

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Falsche AU-Bescheinigungen per Mausklick

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So schützen sich Krankenhäuser vor Missbrauch

In jüngster Zeit tauchen vermehrt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) von angeblichen Ärzten auf, die über Internetportale bestellbar sind. Lesen Sie daher im Folgenden, wie Krankenhäuser vorgehen sollten, wenn ihnen solche Bescheinigungen vorgelegt werden.

Problemstellung: Digitale AU-Bescheinigungen ohne Arztbesuch

Immer mehr Mitarbeitende nutzen Internetportale, um ohne Arztbesuch eine AU-Bescheinigung zu erhalten. Mit wenigen Klicks „besteht“ man die Online-Befragung und gibt anschließend an, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauern soll. Danach folgt noch der Bezahlvorgang. Diese Praxis erzeugt zahlreiche Missbrauchsfälle, da Ärzte die Bescheinigungen oft außerhalb ihrer Region ausstellen oder gar nicht existieren. Infolgedessen ist der wirtschaftliche Schaden für Krankenhäuser erheblich.

Lösungsstrategien gegen AU-Betrug

Personalabteilungen sollten zunächst die Websites der Ärztekammern nutzen, um zu prüfen, welche Portale und Ärzte AU-Bescheinigungen ausstellen. Bescheinigungen von Ärzten außerhalb der Krankenhausregion verdienen besondere Aufmerksamkeit. Zusätzlich lohnt es sich, die bisherigen Krankschreibungen der Mitarbeitenden zu prüfen.

Maßnahmen bei Verdacht auf eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, begeht Arbeitszeitbetrug. Deshalb sollten Personalverantwortliche bei Verdacht das Gespräch mit den betroffenen Mitarbeitenden suchen. Transparente Kommunikation über mögliche Missbrauchsfälle und ein Hinweisgebersystem helfen, solche Vorfälle zu reduzieren. Weisen Personalverantwortliche einen Missbrauchsfall nach, müssen sie personelle Konsequenzen ziehen. Je nach Schwere des Verstoßes reicht die Bandbreite von einer Abmahnung bis zu fristlosen Kündigung. Bei wiederholten Verstößen sollten sie die Erstattung einer Strafanzeige in Erwägung zu ziehen.

Angepasster Artikel aus KU Gesundheitsmanagement Ausgabe 07-2024

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Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Certified Compliance Expert, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com

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