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„Die meisten Häuser überleben eine Insolvenz!“

Insolvenz

„Die meisten Häuser überleben eine Insolvenz!“

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9 MIN

Ein Interview zur Insolvenz im Krankenhaussektor mit Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst

Was das für Mitarbeitende und ihren Arbeitsplatz bedeutet, darüber sprach Sabine Loh, create for care, Agentur für Gesundheitsmanagement, Heidelberg, mit Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann, Bochum.

Sabine Loh (SL): In den vergangenen Jahren wurde fast bei jeder Gesundheitsreform eine noch größere Insolvenzwelle für den Krankenhaussektor vorausgesagt, die dann aber ausgeblieben ist. Wie groß ist die Welle aktuell? Haben Sie Zahlen?

Marc Rumpenhorst (MR): Die Welle der Krankenhausinsolvenzen scheint sich nach ihrem bisherigen Höhepunkt in 2023 wieder etwas abzuschwächen. Nach Angaben des Deutschen Ärzteblatt aus diesem Jahr haben in 2023 30 Krankenhäuser ein Insolvenzverfahren einleiten müssen, in 2024 waren es 24 Krankenhäuser an 30 Standorten und in 2025 22 Krankenhäuser an 26 Standorten.

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Schließung eines Krankenhauses, wie auch umgekehrt Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wurden, ohne zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt zu haben. Bisher sind 2 Krankenhäuser nach eingeleiteten Insolvenzverfahren in 2025 anschließend geschlossen worden.

Diese Zahlen dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Häuser in finanzieller Not sind und Jahr für Jahr einen negativen Geschäftsabschluss verzeichnen. Beispielsweise ist der Anteil der insolventen Häuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vergleichsweise unterrepräsentiert, nicht jedoch zwingend deshalb, weil die öffentliche Hand besser wirtschaftet, sondern weil über die beiden Säulen der Krankenhausfinanzierung hinaus ein Ausgleich aus dem beispielsweise kommunalen Haushalt erfolgte – der jedoch nicht auf Dauer wird geleistet werden können.

SL: Welches sind die wesentlichen treibenden Faktoren, die zu einer Krankenhausinsolvenz führen?

MR: Die zur Krankenhausinsolvenz führenden Faktoren sind nicht, wie häufig bei anderen insolventen Unternehmen, ausbleibende Aufträge oder Einnahmen, wenngleich die Zahl stationärer Behandlungen noch nicht wieder das Vor-Corona-Niveau erreicht hat, sondern eher die seit 2022 inflationsbedingt gestiegenen Kosten im Bereich Energie, Lebensmittel und Personal. Hintergrund ist, dass die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) kalkulierte Krankenhausvergütung für stationäre Leistungen auf den Referenzdaten der Krankenhäuser des jeweiligen Vorjahres basiert, also die vorgenannten Kostensteigerungen immer erst mit einer entsprechenden Verzögerung abbildet.

Hiervon scheinen kleinere Häuser mit einer Bettenzahl von 100-200 Betten stärker betroffen zu sein, als größere Häuser.

SL: Krankenhäuser werden heute zumeist als „ganz normale“ Unternehmen geführt. Die meisten tragen die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH. Dennoch weist eine Krankenhaus-Insolvenz sehr spezifische Eigenschaften auf. Was macht eine solche Insolvenz so besonders?

MR: Der Unterschied liegt in der Regel darin, dass die Patientenversorgung weiterläuft, also keine Aufträge wegbrechen, die Einnahmenseite stabil bleibt und auch keine Kurzarbeit angeordnet wird. Im Gegenteil, es ist erforderlich, alle Mitarbeitende „an Bord“ zu halten, um den Betrieb fortzuführen und dadurch das Unternehmen Krankenhaus zu sanieren.

SL: Was geschieht konkret, wenn ein Insolvenzverfahren für ein Krankenhaus eröffnet wird?

MR: Auf Antrag des Schuldners selbst oder eines Gläubigers prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung sowie ausreichend Masse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Fehlt es an Vermögensmasse zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Ist das nicht der Fall, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dann zwischen dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mit einem externen Sachwalter (Anm. d. Redaktion: ein Sachwalter überwacht von außen, ob das Verfahren in Übereinstimmung mit dem Gesetzt verläuft) und in Fremdverwaltung durch Bestellung eines Insolvenzverwalters, der die Führung der Geschäfte der Krankenhaus-GmbH übernimmt, zu unterscheiden.

Zugleich ist der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eine zeitliche Zäsur: Bis dahin fällige Forderungen werden sogenannte Insolvenzforderungen, die in der Regel nur anteilig befriedigt werden; ab diesem Zeitpunkt entstehende Forderungen sind sogenannte Masseverbindlichkeiten, die vorrangig aus der bestehenden Vermögensmasse zu erfüllen sind.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, entweder eine Einigung mit den Gläubigern über eine Begleichung der Schulden oder Umschuldung zu verhandeln, um das Unternehmen Krankenhaus dann ohne die entsprechenden Belastungen fortführen zu können, oder einen Interessenten zu finden, der das Krankenhaus – nicht aber die verschuldete Gesellschaft – übernimmt und dann „unter seiner Flagge“ fortführt.

Im Falle dieses Betriebsübergangs tritt der Erwerber des Krankenhauses in sämtliche arbeitsvertraglich zum Veräußerer bestehenden Rechte und Pflichten ein, sodass die Übernahme rechtlich zunächst keine Änderung für die Mitarbeitenden bedeutet.

SL: Besonders Mitarbeitende haben große Verlustängste. Das kann den Arbeitsplatz, das Weihnachtsgeld oder andere Besitzstände betreffen. Welche Aspekte sind aus arbeitsrechtlicher Sicht besonders zu beachten?

MR: Verlustängste der Mitarbeitenden infolge der Insolvenz des Arbeitgebers sind nachvollziehbar und menschlich. Im ersten Moment betreffen die Verlustängste den Arbeitsplatz, also die Frage, ob der Krankenhausträger die Insolvenz übersteht, „wieder auf die Beine kommt“, also saniert wird oder alternativ die Übernahme durch einen anderen Krankenhausträger, vielleicht eine Klinikkette, „droht“.

Insolvenz und Sanierung werden in der Regel mit Personalkosteneinsparung, also Arbeitsplatzabbau, verbunden. Wie bereits erwähnt, geht der Krankenhausbetrieb und die Patientenversorgung jedoch zunächst weiter; Arbeitsplätze im Krankenhaus können auch aus formellen Gründen nicht nach Belieben abgebaut werden, da sich aus vielen Regelungen, wie denen des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Leistungsgruppen im entsprechenden Bundesland, der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung etc., Personalvorgaben ergeben, die auch während des Insolvenzverfahrens einzuhalten sind.

Ferner gilt – trotz sich hartnäckig haltender gegenteiliger Gerüchte – auch während des Insolvenzverfahrens das Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt, nach dem eine arbeitgeberseitige Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist. Eine betriebsbedingte Kündigung wäre dann gerechtfertigt, wenn beispielsweise eine Abteilung geschlossen würde und keine anderweitige Beschäftigung möglich wäre. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Krankenhausträgers stellt allein keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.

Während des Insolvenzverfahrens verkürzt sich eine nach Gesetz oder (Tarif-)Vertrag längere Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Monatsende; diese Verkürzung gilt allerdings auch für die Mitarbeitenden, soweit sie sich beruflich anderweitig umschauen möchten.

Die weitere Befürchtung der Mitarbeitenden betrifft die Zahlung der Vergütung. Bis zu 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenhausträgergesellschaft besteht – ggf. auch rückwirkend – ein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Krankenhausträger die Vergütung nicht mehr zahlen kann beziehungsweise nicht mehr gezahlt hat. In der Praxis wird das Insolvenzgeld häufig durch ein Bankdarlehen vorfinanziert. Ein solches Darlehen wir dann, wie man sagt „gegen Abtretung der Ansprüche auf das Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit gewährt.“ Das Insolvenzgeld entspricht dem zuletzt bezogenen Nettoentgelt. Es wird aber maximal in der Höhe gezahlt, die sich als Nettobetrag aus der Berechnung an der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (8.450 € brutto monatlich) ergibt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte ausreichend Masse zur Verfügung stehen, um die Gehaltszahlungen erfüllen zu können.

Wichtig und besonders zu beachten ist: Rückständige Vergütungsforderungen aus Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens drohen als Insolvenzforderung nur noch gemäß Quote auszufallen, sodass es sich empfiehlt, fällige Vergütungen immer zeitnah einzufordern.

SL: Müssen Patientinnen und Patienten um ihre Versorgung fürchten, wenn das behandelnde Krankenhaus Insolvenz anmeldet?

MR: Die Versorgung der Patientinnen und Patienten hat das Krankenhaus auch während des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten allenfalls können nicht medizinisch notwendige Sachleistungen gekürzt werden. Das Krankenhaus darf keine Patienten aufnehmen, deren Versorgung es nicht gewährleisten kann. Im Übrigen machte sich die Behandlerseite im Schadensfalle dann eines sogenannten Übernahmeverschuldens schuldig.

SL: Angenommen ein Krankenhaus geht in die Insolvenz und verschwindet ganz vom Markt. Können Patientinnen und Patienten später noch Ansprüche etwa wegen eines Vorwurfs der Fehlbehandlung gegen das Krankenhaus geltend machen?

MR: Schadensersatzansprüche aus Haftungsfällen sind während des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zu richten. Je nach Zeitpunkt ihres Entstehens ist die Forderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden oder gegenüber dem Insolvenzverwalter klageweise geltend zu machen. Hier droht ein Forderungsausfall beziehungsweise eine Befriedigung lediglich entsprechend der Quote, wie sie auch die übrigen Gläubiger erhalten.

Als weitere Schuldner kämen die behandelnden Ärzte oder – im Falle der Liquidation der  Krankenhaus GmbH – ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Betracht. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses setzt voraus, dass eine gesetzliche Pflicht für das Krankenhaus zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht (§ 115 VVG), wie sie sich beispielsweise mittlerweile aus dem Landeskrankenhausgesetz NRW ergibt.

SL: Wie eingangs gesagt: Die Zahl der Krankenhäuser, welche Insolvenz anmelden mussten, ist nicht so gestiegen, wie erwartet. Gibt es Anhaltspunkte, wie hoch die Chancen sind, dass ein Krankenhaus die Insolvenz erfolgreich übersteht?

Im Krankenhausbereich sind die Chancen der Sanierung oder Übernahme durch einen solventen Krankenhausträger vergleichsweise hoch, sie überwiegend sogar das Risiko der Schließung deutlich. Bisher haben höchstens 20 Prozent der ein Insolvenzverfahren einleitenden Krankenhausträger den Betrieb tatsächlich eingestellt.

Im Falle eines sogenannten Schuldenschnitts oder der Übernahme durch einen solventen Träger kann für alle Beteiligten auch eine Chance liegen.

Marc Rumpenhorst ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Klostermann, Bochum, und berät seit vielen Jahren im Insolvenz- und Sanierungsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf Klinikinsolvenzen, bei denen er Krankenhausträger, Investoren und Gläubiger durch komplexe Restrukturierungsprozesse begleitet.

Sabine Loh ist Gründerin von create for care, Agentur für Gesundheitsmanagement & slow. media. solutions.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen Artikel „,Wir sind insolvent!‘ – 
Psst! Bitte nicht so laut! Warum Krankenhäuser gerade bei heiklen Themen 
Haltung zeigen sollten“ von Sabine Loh in der April-Ausgabe der KU Gesundheitsmanagement.

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