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Notfalldepots in Krankenhäusern

Symbolbild Bein und Fuß in Schiene

Notfalldepots in Krankenhäusern

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Lieferverträge können Tücken haben

Für die Notfallversorgung von Patienten halten Krankenhäuser Notfalldepots vor. Aus diesen können ambulante Patienten mit Hilfsmitteln, z.B. mit Gehhilfen oder Orthesen, versorgt werden. Das ist oftmals erforderlich, damit ein Patient das Krankenhaus überhaupt verlassen kann. Wenn sich ein Patient z.B.  bei einem Sturz eine Fraktur am Bein zuzieht, wäre es ohne Gehhilfen wohl unmöglich, das Krankenhaus zu verlassen. Gerade am Wochenende oder nachts ist eine anderweitige Beschaffung von Hilfsmitteln kaum vorstellbar. Notfalldepots sind deshalb unverzichtbar.

In § 128 SGB V ist geregelt, inwieweit die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten zulässig ist. Die dort getroffene Regelung zur Notfallversorgung mit Hilfsmitteln gilt ausdrücklich auch für Krankenhäuser. Nach § 128 Abs. 1 SGB V ist es auch für Krankenhäuser zulässig, an Versicherte Hilfsmittel aus Depots abzugeben, soweit es sich um Notfälle handelt.

Natürlich wissen Hersteller bzw. Lieferanten von Medizinprodukten, dass der Kontakt zu Notfallpatienten die Möglichkeit eröffnen kann, diese auch im weiteren Zeitverlauf versorgen zu können. Daher kommt es immer wieder zu Versuchen durch Hersteller bzw.  Lieferanten, Krankenhäuser für bestimmte Produktgruppen exklusiv an sich binden. Auch strenge Branchen-Kodizes der Medizinproduktehersteller können dies nicht gänzlich verhindern. Den Krankenhäusern wird eine enge Kooperation schmackhaft gemacht, indem ihnen die Hilfsmittelversorgung weitestgehend abgenommen wird, was natürlich eine Entlastung darstellt. Die Hersteller bzw. Lieferanten gelangen über Exklusivverträge mit Krankenhäusern frühzeitig an Patientenkontakte und nutzen sie für ihre Zwecke.

Doch Vorsicht ist geboten. Es ist die Entscheidung des Patienten, ob er aus einem Notfalldepot mit Produkten eines bestimmten Herstellers bzw. Lieferanten versorgt werden möchte. Der Patient ist daher unbedingt im Vorfeld zu fragen, damit er sein autonomes Wahlrecht ausüben kann.  Exklusivitätsklauseln in Depotverträgen verhindern die Ausübung des Wahlrechts.  Durch die Vorfestlegung auf einen bestimmten Hersteller oder Lieferanten kommt es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Denn andere Anbieter werden frühzeitig verdrängt.

Damit ein solcher Eindruck nicht entsteht, wird zwischen Krankenhäusern und Herstellern bzw. Lieferanten häufig vereinbart, dass die Patienten frühzeitig aufgeklärt werden und dann einwilligen, von dem einen Hersteller oder Lieferanten beliefert und ggfs. weiter betreut zu werden. Ebenso werden Einverständniserklärungen eingeholt, damit die Patientendaten an den Hersteller bzw. Lieferanten weitergeben dürfen. Das sind grundsätzlich richtige und sogar erforderliche Maßnahmen. Doch auch hier kommt es auf Details an. Maßgeblich ist die Reihenfolge! Erst wenn sich der Patient aus freien Stücken entschieden hat, mit Produkten von einem bestimmten Hersteller bzw.  Lieferanten versorgt zu werden, dürfen die Erklärungen eingeholt werden. Es kommt aber immer wieder vor, dass Patienten nur die Erklärungen von einem Hersteller bzw. Lieferanten angeboten werden.

Diese unzulässige Steuerung von Patientenströmen und der dadurch bewirkte Eingriff in den freien Wettbewerb können Krankenhäuser am besten verhindern, indem sie keine exklusiven Verträge mit Herstellern bzw. Lieferanten schließen. Die vermeintliche Erleichterung von Abläufen im Krankenhaus ist es nicht wert, die drohenden rechtlichen Risiken einzugehen. Und auch wenn § 128 SGBV nur gesetzlich versicherte Patienten betrifft, gilt der Grundsatz, dass die Patienten entscheiden, mit wessen Produkten sie versorgt werden wollen, bei privat Versicherten gleichermaßen.

Autor: Volker Ettwig, Rechtsanwalt, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB
erschienen in KU Gesundheitsmanagement 04/2021

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