Aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Kooperationen im Krankenhaus
Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 R) trifft die Krankenhäuser wie ein Paukenschlag. Kooperationen auf Honorarbasis zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen werden nahezu unmöglich gemacht. Für Krankenhäuser bedeutet dies Handlungszwang für bestehende und künftige Kooperationen sowie noch laufende Widerspruchs- und Klageverfahren. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Tragweite der Entscheidung.
Es war nur eine Pressemeldung des Bundessozialgerichts, die am 13.11.2025 über ein neues Urteil informierte. Aber die hatte es in sich. Der 12. Senat hatte sich erneut mit dem Thema Honorarärzte befasst. Es handelt sich um denselben Senat, der bereits im Juni 2019 mit aufsehenerregenden Urteilen Honorarärzte und Honorarpflegekräfte als sozialversicherungspflichtig einstufte. Nach den damaligen Urteilen war klar, dass Honorarärzte, die vertretungsweise als Stationsärzte arbeiteten, und alle ähnlich gelagerten Konstellationen, der Sozialversicherungspflicht unterfielen. Agenturen, die Honorarärzte vermittelt haben, verschwanden vom Markt. Krankenhäuser, die heute eine Vertretungsärztin oder einen Vertretungsarzt brauchen, müssen diesen entweder befristet selbst anstellen oder auf Leiharbeit zurückgreifen.
Was blieb noch? Einige wenige Konstellationen, in denen Honorartätigkeiten im Krankenhaus erbracht wurden, blieben dennoch übrig. Aber auch diese Konstellationen wurden von der DRV regelmäßig nicht anerkannt. Nun hatte sich das BSG mit der Fallgestaltung zu befassen, dass ein Krankenhaus mit einer Arztpraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) eine Kooperation eigegangen war. Es handelte sich um eine nephrologische Praxis, die für das Krankenhaus insbesondere Dialysen erbrachte. Die Praxis hatte sich umfangreiche Gestaltungsrechte vertraglich zusichern lassen. So konnte die Praxis z.B. selbst entscheiden, welche der dort tätigen Ärzte in dem Krankenhaus zum Einsatz kamen. Dabei erbrachten die Ärzte der Praxis Leistungen im Krankenhaus, indem sie dort vorhandene Geräte und Materialien verwendet haben. Das Krankenhaus verfügte selbst über keine nephrologische Ambulanz. Es benötigte daher die Nephrologen zur Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit in diesem Bereich. In seiner summarischen Gesamtbetrachtung gelangte das BSG zu dem Ergebnis, dass die Ärztinnen und Ärzte der Praxis bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Krankenhaus so stark in die betrieblichen Abläufe eingegliedert waren, dass diese Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung zu bewerten seien. Die Folge: Die Ärztinnen und Ärzte unterliegen damit grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Auch Lohnsteuern müssen für ihre Tätigkeiten abgeführt werden. Die Verantwortung für die korrekte Abführung liegt dabei allein bei den Krankenhäusern, die rechtlich als Arbeitgeber anzusehen sind.
Noch liegt nur die Pressemitteilung vor. Für eine abschließende Bewertung, was diese Entscheidung für die Praxis bedeutet, wird man die Entscheidungsgründe abwarten und genau analysieren müssen. Klar ist aber schon jetzt, dass zukünftig allenfalls ganz besonders gelagerte Einzelkonstellationen möglicherweise als selbstständige Tätigkeiten anerkannt werden. Das Gros der Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen wird künftig als abhängige Beschäftigung gewertet. Ebenso klar ist, dass die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung auf diese Fälle einen besonders genauen Blick werfen werden. Für die Vergangenheit drohen den Krankenhäusern Nachzahlungen. Für die Zukunft werden sie sich neu aufstellen müssen. Das wird auch die niedergelassenen Ärzte nicht begeistern, die regelmäßig kein Interesse daran haben, ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines Teilzeitarbeitsverhältnisses zu erbringen. Denn Arbeitsverträge müssen sie den Kassenärztlichen Vereinigungen vorlegen. Und die prüfen, ob der zeitliche Umfang der Tätigkeit mit der vertragsärztlichen Zulassung (noch) vereinbar ist.
Was ist zu tun? Um sich für die Zukunft rechtskonform (und damit sicher vor Nachforderungen, insbesondere der Sozialversicherungsträger) aufzustellen, sollten Krankenhäuser schon jetzt beginnen, bestehende Kooperationsverhältnisse zu analysieren. Neue Kooperationen sollten im Moment allenfalls mit einer auflösenden Bedingung geschlossen werden. Noch offene Widerspruchs- und Klageverfahren werden ebenfalls betroffen sein.
Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, wird der Autor diese sehr zeitnah in einem ausführlichen Beitrag in der KU Gesundheitsmanagement analysieren. Dabei wird auf sozialversicherungsrechtliche Folgen wie auch auf Strafbarkeitsrisiken eingegangen.
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