Bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff bedarf es zur Wirksamkeit der Einwilligung im Streitfall die Einwilligung des minderjährigen Patienten und beider Eltern, urteilte das OLG Frankfurt a.M..
Bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff bedarf es zur Wirksamkeit der Einwilligung im Streitfall die Einwilligung des minderjährigen Patienten und beider Eltern, urteilte das OLG Frankfurt a.M..