Delegation der Aufklärung auf nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte
Die Patientenaufklärung vor einem Eingriff ist eine Kernleistung, die grundsätzlich dem Wahlarzt persönlich obliegt, insbesondere bei schneidenden Fächern wie der Chirurgie. Eine Delegation dieser Kernleistung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig: Nach § 630e BGB darf die Aufklärung auch „durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Hierdurch stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Delegation der Aufklärung nur auf approbierte Ärztinnen und Ärzte übertragen werden darf. Die Aufklärung des Patienten hat der Behandelnde nicht zwingend persönlich zu leisten. Aus Gründen etwa der klinischen Organisation oder auch aus anderen Gründen der Behandlungsbeteiligung kann die Aufklärung einem anderen Arzt übertragen werden. Allerdings entlastet dies den Wahlarzt nicht von seiner eigenen zivilrechtlichen Haftung. Der kann er nur schwer entkommen. Gibt es klare Organisationsabläufe, die der Wahlarzt regelmäßig zumindest stichprobenartig kontrolliert, kann eine Exkulpation möglich sein, wenn dabei kein Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der delegierten Patientenaufklärung entsteht. In der Praxis dürfte dies eher selten vorkommen.
Hinsichtlich der Aufklärungsbefugnis besteht kein Facharzterfordernis. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der aufklärende Arzt über die entsprechende Sachkunde verfügt, um die konkrete Erkrankung und erforderliche Behandlung zu beurteilen und dem Patienten die aufklärungsrelevanten Informationen zu vermitteln. Für Standardeingriffe am Herzen dürfte z.B. die Aufklärung durch einen Kardiologen mit entsprechender beruflicher Erfahrung reichen (Assistenzarzt mit entsprechender Erfahrung, Facharzt). Ein Facharztstandard ist jedoch nicht ausdrücklich geschuldet. Bei besonders komplexen oder risikobehafteten Eingriffen (insbesondere in den schneidenden Fächern) wird teilweise verlangt, dass die Aufklärung durch den Wahlarzt selbst erfolgt, da gerade die herausgehobene Kompetenz und Erfahrung des Wahlarztes den Kern der Wahlleistungsvereinbarung bildet.
Kern des Problems
Und hier liegt das Problem. Wie soll man verlässlich abgrenzen, ob ein Fall vorliegt, der so komplex gelagert ist, dass die Aufklärung durch den Wahlarzt selbst erfolgen muss? Das wird man kaum abstrakt und für alle Zufälle regeln können. Wird jedoch im Nachhinein eine ärztliche Aufklärung als unzureichend bewertet, dann erfolgt der Eingriff ohne die erforderliche Einwilligung. Das ist unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich problematisch. Strafrechtlich ist regelmäßig der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt, wenn nicht ausnahmsweise eine akute Notfallsituation vorgelegen hat. Wenn der nicht eingewilligte Eingriff gegenüber dem Wahlleistungspatienten abgerechnet wird, liegt ein Abrechnungsbetrug vor. Denn nur ordnungsgemäß erbrachte Leistungen dürfen abgerechnet werden. Dies umfasst auch die Aufklärung. An dieser Stelle entsteht auch ein Problem für das Krankenhaus, weil es über Nutzungsentgelt und Vorteilsausgleich an den Wahlleistungsvergütungen partizipiert. Falls Wahlleistungsvergütungen nachträglich zurückzuzahlen sein sollten, trifft es das Krankenhaus empfindlich, weil dann die Vergütung fehlt, die entstandenen Kosten aber bleiben.
Unter Compliance-Gesichtspunkten sollte das Krankenhaus derartige Risiken durch eine klare Organisationsanweisung entschärfen. Bei Wahlleistungspatienten sollte die Patientenaufklärung nur durch den Wahlarzt selbst oder durch eine Ärztin oder einen Arzt derselben Fachrichtung erfolgen dürfen, die fast so erfahren sind, wie der Wahlleistungsarzt selbst. Dies könnten regelmäßig erfahrene Oberärztinnen und Oberärzte derselben Klinik sein.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Certified Compliance Expert, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com
Der Artikel ist erschienen in der KU Gesundheitsmanagement 4/2026, die vollständige Ausgabe finden Sie im KU Archiv.
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