Das Aus für Honorarärzte im Krankenhaus
Alkoholfreie Getränke erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Ein Alkoholgehalt von 0,0 Prozent in Bier und anderen Getränken ist der Gesundheit durchaus förderlich. Mit der Entscheidung des BSG vom 13.11.2025 (Az. B 12 BA 4/23 R; vgl. auch erste Bewertung der Pressemitteilung durch Ettwig, KU-Gesundheitsmanagement 1/2026, S. 12) werden jetzt Krankenhäuser honorararztfrei.
0,0 Prozent Honorararzt heißt die neue Devise des BSG. Und man darf bezweifeln, dass das der Gesundheit der Patientinnen und Patienten immer gut tun wird. Zu dem genannten Urteil liegen nun endlich die Entscheidungsgründe vor. Diesmal hat sich das BSG wirklich Zeit gelassen. Kläger war ein Nephrologe, der Mitgesellschafter in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) war, die eine nephrologische Praxis betrieb. Die BAG hatte mit einem Krankenhaus einen Kooperationsvertrag über die Erbringung nephrologischer Leistungen abgeschlossen. Sowohl die Inhaber der BAG als auch dort angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen die nephrologischen Leistungen des Krankenhauses.
Der Kooperationsvertrag eröffnete der BAG weitgehende Freiheits- und Entscheidungsrechte. Und doch kam das BSG in seiner Bewertung zu dem Ergebnis, dass die jeweils einzelnen Tätigkeiten der Ärztinnen und Ärzte als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen sind. Dabei machte es keinen Unterschied zwischen den Ärzten, die Inhaber der BAG waren, und denjenigen, die dort angestellt waren. Damit bildet dieses Urteil vermutlich einen Schlusspunkt in einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die den Einsatz von Honorarärzten immer weiter eingeschränkt haben.
Das konnte man dem Grunde nach schon der Pressemitteilung des BSG im November entnehmen. Spannend war bis zuletzt, ob die Entscheidungsgründe zumindest bestimmte, eng begrenzte Honorararzt-Konstellationen nicht als Beschäftigung ansehen würden. Doch dem ist nicht so. Der Honorararzt im Krankenhaus ist Geschichte! Es bleiben keine Konstellationen mehr übrig, bei denen man hoffen könnte, dass sie zukünftig in Statusklärungsverfahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund als selbständig anerkannt würden. Lediglich zwei kleine Klarstellungen bringen ein wenig mehr Sicherheit für die Krankenhäuser. Zum einen grenzte man die Honorarärzte von den Konsiliarärzten ab, deren Einsätze im Krankenhaus man nach wie vor nicht als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung ansieht. Den „echten“ Konsiliararzt, den man nur punktuell heranzieht, weil man im Krankenhaus eine bestimmte Fachlichkeit nicht vorhält, gibt es weiterhin.
Honorararztverträge nicht in Konsiliararztverträge ummünzen
Das sollte aber nicht dazu animieren, Honorararztverträge in Konsiliararztverträge umzumünzen. Das wird sicher schiefgehen. Zum anderen hat das BSG (erneut) betont, dass die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nicht die gesamte Laufzeit des Vertrages umfasst, sondern nur die Ausübung von Einzelaufträgen. Für einen Honorararzt, der z. B. nur an einem Tag pro Woche in einem Krankenhaus als Operateur tätig ist, gilt daher die tägliche Beitragsbemessungsgrenze und nicht die monatliche. Das macht bei der nachträglichen Beitragsermittlung für die nicht verjährten Jahre einen wirtschaftlich ganz erheblichen Unterschied.
Für die Krankenhäuser besteht nun Handlungszwang. Sie müssen damit rechnen, dass man bei künftigen Betriebsprüfungen einen besonderen Fokus auf das Thema Honorarärzte (und Honorarkräfte im Übrigen!) legt. Zum einen muss man bestehende Verträge neu verhandeln und gestalten. Da bleibt nach Auffassung des Autors nur die Anstellung im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen. Dort können und sollten dann aber die arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, um zumindest ein hohes Maß an Flexibilität für die Krankenhäuser zu bewahren. Zum anderen sollte unbedingt die Vergangenheit korrigiert werden. Etwaige offene Beiträge sollten nachgezahlt werden. Das ist allemal billiger, als wenn der nächste Betriebsprüfer zusätzlich Säumniszuschläge aufschlägt.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Certified Compliance Expert, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com
Artikel erschienen in KU Gesundheitsmanagement 06/2026.



