Klinikverbund Hessen zum Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses zu den Hybrid-DRG 2026
Wiesbaden. In seiner Sitzung vom 11. November 2026 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) 69 Hybrid-DRGs für das Jahr 2026 beschlossen und damit den Katalog der Leistungen mit sektorgleicher Vergütung erheblich erweitert. Zudem werden ab dem Jahr 2026 auch Fälle mit bis zu zwei Übernachtungen mit dieser für ambulante und kurzstationäre Leistungen einheitlichen Pauschale vergütet. „Der Hybrid-DRG-Katalog enthält eine Reihe von Leistungen, die bisher ausschließlich oder überwiegend vollstationär im Krankenhaus behandelt wurden, wie beispielsweise die laparoskopische Entfernung von Gallenblase und Blinddarm sowie etliche invasive kardiologische Leistungen an den Herzkranzgefäßen und bei Herzrhythmusstörungen“, erläutert Reinhard Schaffert, Geschäftsführer des Klinikverbunds Hessen. Dies beinhalte aus Sicht des Klinikverbunds Hessen sowohl Chancen als auch Risiken für die Versorgung entsprechender Patientinnen und Patienten. „Aus Sicht der Patientinnen und Patienten und des Krankenhauses ist die Idee einer einheitlichen pauschalen Vergütung für ambulante und kurzstationäre Leistungen am Krankenhaus durchaus nachvollziehbar. Dadurch können die Ärztinnen und Ärzte gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten entscheiden, ob eine Beobachtung und Nachbehandlung nach dem Eingriff im Krankenhaus erforderlich ist oder nicht. Wenn vertretbar, können so die Behandlungen verkürzt werden und bedarfsgerecht erfolgen“, erklärt Schaffert. Allerdings müssten sich die Krankenhäuser ambulante Strukturen und Prozesse aufbauen, bei denen die Behandlung auch mit der meist geringeren Hybrid-DRG Vergütung kostendeckend erbracht werden kann.
Trotz Chancen werden Regelungen kritisch gesehen
Trotz dieser Chancen sieht der Klinikverbund Hessen die Regelungen zu den Hybrid-DRG in der aktuellen Form kritisch. „In bestimmten Bereichen wie beispielsweise der Kardiologie werden sehr viele Leistungen aus dem bisher stationären Bereich in die Hybrid-DRG überführt. Das widerspricht den Zielen der Krankenhausreform, die für den stationären Bereich erhebliche Qualitätsvorgaben gesetzt hat, die für die Hybrid-DRG jedoch nicht gelten“, erklärt Schaffert. Das Zusammenspiel zwischen Hybrid-DRG und der Krankenhausreform müsse insgesamt noch besser geregelt werden. „Aus unserer Sicht ist es beispielsweise zwingend erforderlich, dass auch die Hybrid-DRG-Leistungen eines Krankenhauses bei den Mindestfallzahlen der Leistungsgruppen berücksichtigt werden“, fordert Schaffert. Dies sei am besten gesetzlich im Krankenhausreformanpassungsgesetz zu ergänzen.
Sektorübergreifende Ansatz problematisch
Zudem sei aus Sicht des Klinikverbunds Hessen auch der sektorübergreifende Ansatz problematisch. „Als einheitliche sektorgleiche Vergütung für den Bereich der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und die Krankenhäuser gleichermaßen sind die Hybrid-DRG nicht geeignet“, ist Schaffert überzeugt. Die bisherige Struktur und Vergütung ambulanter Behandlung passe nicht zu der wesentlich komplexeren DRG-Systematik. „Die ambulante Denkweise, die aus der im ambulanten Bereich üblichen quartalsbezogenen Fallzählung und der einzelleistungsbezogenen Vergütungssystematik resultiert, passt nicht zu der komplexen Eingruppierung im DRG-System, zumal die im ambulanten Bereich erfassten Daten oft gar nicht dafür ausreichen“, erläutert Schaffert. Denn bei der DRG-Eingruppierung führe nicht einfach eine konkrete Leistung aus dem beschlossenen Leistungskatalog unmittelbar in eine Hybrid-DRG, sondern es gebe eine Reihe von Ein- und Ausschlusskriterien, die teilweise erst nach Abschluss der Behandlung erfasst werden könnten und dann über die Zuordnung entscheiden.
Fehlanreize noch problematischer
Noch problematischer als die Fallzuordnung sei allerdings der mögliche Fehlanreiz des Systems. Gewünscht sei, dass bisher stationäre Behandlungen auch ambulant durchgeführt werden aber nicht, dass bisher bereits ambulant durchgeführte Leistungen zunähmen, weil die Hybrid-DRG-Vergütung höher und nicht budgetiert sei. „Vergütung setzt Anreize, im Krankenhaus und im niedergelassenen Bereich und ich fürchte, dass ein relativ großer Anreiz im ambulanten Bereich besteht, vermehrt Hybrid-DRG-Leistungen zu erbringen, auch bei Patientinnen und Patienten, die ansonsten nicht im Krankenhaus behandelt würden“, so Schaffert. Dies könne zu erheblichen Kostensteigerungen für die Krankenkassen führen. „Ich bezweifele, dass die Koalition, die der GKV-Spitzenverband mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei den Beschlüssen im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss eingegangen ist, gut für die Beitragszahler war“, so Schaffert.
Quelle: Klinikverbund Hessen e.V.
Weitere aktuelle Meldungen erhalten Sie über unseren KU Newsletter: Jetzt anmelden!




