Siegburg/Kulmbach. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat den PEPP-Entgeltkatalog 2026 für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen veröffentlicht. Nach Vorlage der Entwurfsfassung am 29. August 2025 an die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft) konnte der PEPP-Katalog 2026 samt Abrechnungsbestimmungen konsentiert werden.
Systemstabilität und wichtige Änderungen
Das PEPP-Entgeltsystem 2026 zeichnet sich durch eine vergleichsweise hohe Konstanz gegenüber dem Vorjahr aus. Diese Kontinuität wird als deutlicher Hinweis auf die erreichte Systemstabilität im psychiatrischen Vergütungssystem gewertet. Die Anzahl klassifikatorischer Veränderungen bleibt überschaubar, was Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen Planungssicherheit bietet. Die Bezugsgröße für voll- und teilstationäre Fälle in bewerteten PEPP oder Fehler-PEPP steigt von 353,24 Euro (2025) auf 374,50 Euro (2026). Die ergänzenden Tagesentgelte (ET) wurden inhaltlich nicht verändert, jedoch auf Basis aktueller Daten neu kalkuliert.
COVID-19 und Suchterkrankungen: Neue Regelungen
Im Vergleich zum Datenjahr 2023 kam es im PEPP-Bereich zu einem Rückgang der COVID-19-Fallzahlen (ICD U07.1) um mehr als 50 Prozent. Daher wird 2026 die Bedingung „COVID-19″ gestrichen. Als Pneumonie zählt COVID-19 jedoch weiterhin in den PEPP PA04A, PA04B, PK02A und PP04A. Kostenauffällig zeigten sich Fälle mit der Diagnose U10.9 (Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19), die in den Basis-PEPP PA04 und PK04 aufgewertet wurden. Im Bereich der Suchterkrankungen werden Fälle mit psychotischer Störung durch bestimmte Substanzen – insbesondere Cannabinoide, aber auch Kokain oder Opiate – aufgrund höherer Kosten künftig in der PEPP PA02C statt PA02D abgebildet.
Streichung des Zusatzentgelts für Depot-Antipsychotika
Das Zusatzentgelt (ZE) für die Gabe von Paliperidon wird für 2026 gestrichen. Hintergrund ist, dass weitere Depot-Arzneimittel mit anderen Wirkstoffen wie Risperidon oder Aripiprazol verfügbar sind, die vergleichbare Anwendungsgebiete und ähnliche Jahrestherapiekosten aufweisen. Da sich die Vergütungssystematik seit Etablierung des Paliperidon-Zusatzentgelts 2014 verändert hat, sind die Voraussetzungen für ein separates ZE nicht mehr gegeben. Bei der stationsäquivalenten Behandlung (StäB) zeigt sich grundsätzlich ein Anstieg der Behandlungstage im Zeitverlauf, allerdings bleibt die Leistungserbringung heterogen. Für 2026 sind zudem neue ICD-10-Kodes relevant, darunter U69.9 für im Krankenhaus erworbene Verletzungen sowie neue Kodes für kognitive und motorische Funktionseinschränkungen.
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Quelle: InEK und PD Dr. Claus Wolff-Menzler, Vorwort PEPP-Entgeltkatalog 2026, mgo fachverlage GmbH & CO. KG
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