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Compliance-Verstöße durch unterbliebene Arbeitszeiterfassung?

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Compliance-Verstöße durch unterbliebene Arbeitszeiterfassung?

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Kein Grund zur Panikmache

Bereits im Jahr 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die EU-Mitgliedsstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Messung der täglichen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern einzuführen. Dies sei im Rahmen der Umsetzung der sog. EU-Arbeitszeitrichtlinie erforderlich. Trotz Richtlinie und trotz dieser Rechtsprechung erfolgt die Umsetzung zögerlich. Das deutsche Bundesarbeitsgericht legte im September 2022 nach. Das BAG bestätigte die Aussage des EuGH. Und es präzisierte die Entscheidung. Danach besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Branchen und alle Unternehmensgrößen; und zwar schon heute. Die erforderliche Arbeitszeiterfassung müsse auch Pausen und Überstunden erfassen. So weit so gut.

Unerwartete Rechtsgrundlage

Zur Begründung bezog sich das BAG auf eine Regelung im Arbeitsschutzgesetz. Bei unionrechtskonformer Auslegung gebiete das Arbeitsschutzgesetz die korrekte Arbeitszeiterfassung, nämlich § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. In weiten Teilen ist Arbeitszeiterfassung für Krankenhäuser schon heute unproblematisch. Im Rahmen von Dienstplanerstellung und mit elektronischer Zeiterfassung entstehen kaum Probleme. Allerdings sind bei dieser Zeiterfassung leitende Ärzte außen vor. Und auch in den Verwaltungsbereichen gibt es alle möglichen Gestaltungen. Von festen Arbeitszeiten bis zur Vertrauensarbeitszeit kommt alles vor. Vorangetrieben durch Corona erfolgte oftmals eine Ausdehnung der Homeoffice-Regelungen. In den meisten Fällen wurden diese Regelungen zumindest nicht vollständig zurückgedreht. Es gibt daher auch in Krankenhäusern hinreichend Konstellationen, in denen die an sich erforderlich Zeiterfassung noch nicht existiert.

Die Ampel-Koalition hat das Thema schlicht liegen lassen. Die nächste Bundesregierung wird sich wohl nicht drücken können. Die Verhandler von CDU/CSU und SPD haben durchblicken lassen, dass das Thema Arbeitszeit aufgegriffen werden soll. Bekannt ist zurzeit aber nur, dass eine Wochenobergrenze statt der heutigen Tagesobergrenze bei der Arbeitszeit angestrebt wird. Die Frage der Arbeitszeiterfassung scheint noch nicht näher besprochen zu sein.

Arbeitszeiterfassung als Compliance-Risiko

Es stellt sich also die Frage, ob das Unterlassen von Arbeitszeiterfassung bereits zu Sanktionen führen kann. Denn dann wäre aus Compliance-Sicht Handeln geboten. Aktuell besteht noch keine spezifische gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung. Bußgeldtatbestände gibt es insoweit (noch) nicht. Nach Auffassung des BAG ergibt sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz. Und Verstöße hiergegen können mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden. Also nach der Methode „von hinten durch die Brust ins Auge“ kann ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden. Krankenhäuser allerdings, die es bei den Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer an sich nicht übertreiben, dürften gut beraten sein, noch abzuwarten, wann und in welcher Form in Deutschland eine gesetzliche Regelung kommt. Auch wenn interessierte Kreise die BAG-Rechtsprechung immer wieder gerne zitieren: es besteht kein Grund zur Panikmache.

Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB

Erschienen in KU 4/2025

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