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Stationskassen

Hände halten Glas mit Euromünzen

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Vom richtigen Geben und Nehmen

 Wer kennt das nicht: Man ist sehr zufrieden mit der Betreuung durch das Pflegepersonal eines Krankenhauses für sich selbst oder einen Angehörigen. Also möchte man sich gerne erkenntlich zeigen. Aber wie? Darf das Pflegepersonal ein Geldgeschenk annehmen? Und wenn ja, wie viel darf man geben?  Stationskassen sind immer wieder Anlass für Überlegungen und Diskussionen. Ein allgemeines „richtig“ oder „falsch“ gibt es nicht. Doch dennoch ist Vorsicht geboten. Sonst kann es Pflegekräften so ergehen wie  im Jahr 2014 einer Stationsleitung in einem kommunalen Krankenhaus in Brandenburg: Sie erhielt eine fristlose Kündigung, u. a. wegen der Annahme von Geldzuwendungen und Verwaltung der Stationskasse.  Damit es dazu nicht kommt, finden Sie hier nun einige Hinweise, worauf es ankommt.
Um Korruption vorzubeugen, sollte in allen Unternehmen die Annahme von Geldzuwendungen grundsätzlich verboten sein. Am besten geschieht dies in einer Antikorruptionsrichtlinie. Stationskassen sind jedoch seit langer Zeit etabliert und sozial akzeptiert. Dies rechtfertigt es, eine Ausnahme vom  Grundsatz zu machen und die Annahme von kleineren Geldbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.


Tarifliche oder gesetzliche Beschränkungen

Teilweise sind tarifliche oder gesetzliche Beschränkungen zu beachten. In manchen Krankenhäusern gelten tarifliche Regelungen, wonach z. B. die Annahme von Geldzuwendungen nur erlaubt ist, wenn sie von der Geschäftsleitung ausdrücklich gestattet wurde (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 TVÖD). Andernfalls ist die Annahme verboten. Vorsicht ist geboten, wenn ein Gesundheitsunternehmen nicht nur Krankenhäuser, sondern auch stationäre Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste betreibt. Teilweise gelten hier landesrechtliche Regelungen, die dort allenfalls die Annahme von geringwertigen Geschenken erlauben (z. B. § 7 Wohn- und Teilhabegesetz NRW, Art. 8 Abs. 5 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern).


Klare Regelungen müssen sein

Doch auch über tarifliche oder gesetzliche Vorgaben hinaus ist es sinnvoll, die Handhabung von Stationskassen eindeutig zu regeln. Es muss dem Eindruck vorgebeugt werden, dass sich Patienten bzw. deren Angehörige über großzügige Zuwendungen eine bevorzugte pflegerische Betreuung erkaufen. Der Umfang der pflegerischen Betreuung muss sich nach der Bedürftigkeit der Patienten ausrichten und nicht nach anderen – sachfremden – Kriterien. Dies würde sich im Ergebnis zum Nachteil derer auswirken, die die pflegerische Betreuung am ehesten benötigen. Zuwendungen für die Stationskassen sollten daher zum Ende der Krankenhausbehandlung zulässig sein. Darüber hinaus sollten Zuwendungen niemals zugunsten einzelner Mitarbeiter, sondern immer zugunsten aller Pflegekräfte einer Station erfolgen. Also Geld für Stationskassen statt Trinkgelder für einzelnen Mitarbeiter. Die gesammelten Gelder sollen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflege zugutekommen. Der Höhe nach sollten die Zuwendungen begrenzt sein. Fixe Grenzen gibt es nicht. Nach meiner Erfahrung ist als Obergrenze ein Betrag von 50 EUR pro Krankenhausbehandlung durchaus verbreitet. Wer mehr geben möchte, sollte auf die Möglichkeit einer Spende verwiesen werden (zum Thema Spenden erfolgt demnächst ein gesonderter Beitrag). Damit für alle klar ist, was erlaubt ist und was nicht, sollten die Regelungen zu Stationskassen in eine umfassende Antikorruptionsrichtlinie eingebettet sein. Solange eine solche nicht vorhanden ist, ist eine eigenständige Richtlinie zur Annahme von (Geld-)Geschenken zu empfehlen. Eine so ausgestaltete Verfahrensweise ist dann auch kompatibel mit den Anforderungen der ISO 37001, einem internationalen Standard für Managementsysteme zur Korruptionsbekämpfung (vgl. Ziffer 8.7 mit Anhang A.15.3).


Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com Quelle: KU Gesundheitsmanagement 6/2019

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