Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (8 AZR 61/24) eine für Krankenhäuser wichtige Linie bestätigt: Wer eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verspätet oder zunächst unvollständig erteilt, schuldet nicht automatisch Geldentschädigung.
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