Mit dem neuen Compliance-Thema richtig umgehen
Der Beitrag ordnet den jetzt vom BAFA gewährten zeitlichen Aufschub, bis zu dem erstmals ein Bericht nach dem LkSG abzuliefern ist, rechtlich ein. Ferner wird erläutert, wie die Pflicht zur Berichterstattung durch ein ebenfalls vom BAFA bereitgestellten Tool, handhabbar und zugleich sicher umgesetzt werden kann.
In der ersten Mai-Woche hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das u.a. für die Kontrolle der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in den Unternehmen zuständig ist, ein wenig überraschend mitgeteilt, dass es erstmalig zum Stichtag 1.1.2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen wird.
Hintergrund
Eigentlich wäre erstmalig ein Bericht bis zum 31.5.2024 abzugeben. Diese gesetzliche Pflicht im LkSG bleibt grundsätzlich bestehen. Aber das BAFA teilt nun mit, dass es die Einhaltung der Pflicht (noch) nicht einfordern wird. Unternehmen, die ihrer Berichtspflicht bis zum Jahresende 2024 nachkommen, haben keine Sanktionen wegen verspäteter Berichterstattung zu befürchten. Insofern tritt im Moment eine gewisse Erleichterung ein. Die Freude löst sich allerdings schnell wieder auf, wenn man diese Mitteilung in den weiteren LkSG-Kontext setzt. Wer sich nun Zeit lässt mit den Vorarbeiten zur Erstellung des Berichts und dessen Veröffentlichung, verliert möglicherweise Zeit im Hinblick auf den übernächsten Bericht. Denn der ist bezogen auf das Geschäftsjahr 2024 bis zum 30.4.2025 fertigzustellen und zu veröffentlichen.
Außerdem sind alle anderen Pflichten nach dem LkSG nicht suspendiert. Darauf weist das BAFA in seiner aktuellen Veröffentlichung ausdrücklich hin. Das heißt, die Sorgfaltspflichten wie z.B. Einrichtung eines Risikomanagements, Festlegung von Zuständigkeiten, Risikoanalyse, Abgabe einer Grundsatzerklärung, Einführung eines Beschwerdeverfahrens usw. müssen allesamt zeitgerecht erfüllt werden. Damit schmilzt die gewährte Erleichterung dahin.
Sinnvoll oder nicht?
Die jetzt gewährte Erleichterung macht gleichwohl Sinn. Denn Deutschland ist verpflichtet, (eigentlich) bis zum 16.5.2024 die neue Richtlinie zur EU-Nachhaltigkeitsberichtserstattung in nationales Recht umzusetzen. Der Zeitpunkt wurde ersichtlich verfehlt. Gleichwohl scheint das BAFA die Gesetzgebung abzuwarten. Auch wenn die erweiterte EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung Krankenhäuser kaum treffen wird, weil die relevanten Größenordnungen nicht erreicht werden, bremst das laufende Gesetzgebungsverfahren die Pflichten nach dem LkSG.
Oftmals herrscht bei den Krankenhäusern Verunsicherung, wie der Bericht auszusehen hat, damit er vom BAFA nicht als unvollständig beanstandet wird. Hierzu hat das BAFA inzwischen den „Fragenkatalog zum Bericht nach § 10 Absatz 2 LkSG“ herausgegeben, der kostenfrei heruntergeladen werden kann. Die Eingabe der Antworten erfolgt nach einer Registrierung in ein inhaltlich gleiches Online-Formular. Was ein wenig sperrig klingt, stellt sich in Wahrheit als durchaus hilfreich dar. Der Fragenkatalog listet nämlich Schritt für Schritt auf, welche Themen im Rahmen der Berichterstattung zu behandeln sind. Mit farblichen Markierungen wird unterschieden zwischen „Pflichtfragen“, „Ergänzungsfragen“ und „dynamischen Folgefragen“. So erhält das Krankenhaus schnell eine Orientierung, was in welcher Tiefe darzustellen ist. Das einheitliche Berichtsformat erleichtert es – dem Krankenhaus und dem BAFA—zu erkennen, ob in der Berichterstattung noch etwas fehlt. Zugleich wird unnötig umfangreiche Berichterstattung vermieden. Sicherlich, jedes neue Tool erfordert eine gewisse Routine, bis man es anwenden kann. Dann aber dürfte die lästige Pflicht zur Berichterstattung in der Praxis handhabbar funktionieren.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Certified Compliance Expert, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB
Erscheinungstermin: KU Gesundheitsmanagement 06/2024
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