Darauf ist zu achten!
Wer im Krankenhaus kleine Freuden bereiten will, entrichtet vielleicht einen Obolus für die Stationskasse, um gegenüber der Pflege auszudrücken, dass man sich gut gepflegt und betreut gefühlt hat. Doch wer besondere Dankbarkeit verspürt, weil ihm gar das Leben gerettet wurde, möchte vielleicht mehr geben. Wem ein bestimmtes Thema eine Herzensangelegenheit ist, möchte einen größeren Geldbetrag zur Verfügung stellen. Vielleicht möchte man aber auch etwas Gegenständliches spenden, z.B. die Spielzimmerausstattung für die Kinderstation. Aber auch Spenden von Unternehmen, die sich einem Krankenhaus besonders verbunden fühlen, kommen gelegentlich vor.
Hier stellen sich ähnliche Fragen, wie sie sich „in kleinerem Format“ schon bei den Stationskassen gestellt haben: Darf man Spenden annehmen? Und falls ja, wer darf sie annehmen? Gilt es darüber hinaus etwas zu beachten? Bei der Annahme von Spenden muss sichergestellt sein, dass diese wirklich aus Mildtätigkeit erfolgen und nicht dazu dienen, bestimmte Entscheidungsträger zu motivieren, Produkte oder Leistungen eines Spenders zu bevorzugen. Schon der Anschein von Korruption muss ausgeschlossen werden.
Wer darf Spenden annehmen?
Spenden sollten daher nur an das Krankenhaus selbst oder aber an einen Förderverein des Krankenhauses erfolgen. Die Verfügungsgewalt über die Spende obliegt der Geschäftsleitung des Krankenhauses oder dem Vorstand des Fördervereins. Keinesfalls erlaubt sind Spenden an Einzelpersonen, z.B. an einen Chefarzt. Das gilt auch dann, wenn dieser die Spende für sinnvolle oder gar vom Spender vorgesehene Zwecke verwenden will. Auch sollte es niemals Spenden an Einrichtungen oder Organisationen geben, denen Entscheidungsträger des Krankenhauses nahestehen. Die Spende eines Medizinprodukteherstellers an einen Sportverein, in dessen Vorstand ein Entscheidungsträger tätig ist, ist zu vermeiden.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Spender regelmäßig Interesse an einer steuerlich wirksamen Spendenbescheinigung haben. Auch deswegen wären Spenden an Einzelpersonen im Krankenhaus, z.B. an einen Chefarzt, für einen vorgegebenen Zweck nicht zielführend.
Sachspenden
Bei der Annahme von Sachspenden ist insbesondere darauf zu achten, dass deren Wert korrekt ermittelt wird. Es empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater, damit nicht Spendenquittungen ausgestellt werden, die den Wert der Spende übersteigen. Darüber hinaus sollte vor Annahme eine Folgekostenabschätzung durchgeführt werden. Was nutzt die großzügigste Sachspende, wenn die Folgekosten finanziell nicht gedeckt sind?
Sind alle Spenden willkommen?
Vor Annahme einer Spende sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Annahme im Rahmen der Wertvorstellungen des Krankenhauses möglich ist. So könnte für ein kirchlich getragenes Krankenhaus die Annahme einer Spende von einem Unternehmen, das sich auch auf pharmazeutische Produkte oder Medizinprodukte für Schwangerschaftsabbrüche fokussiert hat, bedenklich sein.
Zeitlicher Zusammenhang
Liegen alle Voraussetzungen für die Annahme einer Spende vor, ist gleichwohl auf den zeitlichen Zusammenhang zu achten. Die großzügige Spende eines Bauunternehmers kurz vor der öffentlichen Ausschreibung eines Bauvorhabens, dürfte abzulehnen sein, um in der Entscheidung frei und unangreifbar zu bleiben. Um es potenziellen Spendern leicht zu machen, sollten die Voraussetzungen zur Annahme von Spenden transparent festgehalten sein. Am einfachsten erfolgt dies durch eine entsprechende Regelung in einer Antikorruptionsrichtlinie. Gibt es noch keine, kann es auch reichen, die Vorgaben separat zu formulieren und z.B. auf der Internetseite zu hinterlegen.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com Quelle: KU Gesundheitsmanagement 7/2019
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