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Vom Umgang mit Betäubungsmitteln

Darstellung einer Spritze für eine Injektion

Vom Umgang mit Betäubungsmitteln

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4 MIN

Spontankontrollen helfen dabei, Bestimmungen einzuhalten.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist ein sensibles Thema. Die gesetzlichen Anforderungen sind hoch. Die Folgen bei Verstößen sind es auch. Der fehlerhafte Umgang mit Betäubungsmitteln kann ein Organisationsverschulden sein, das schnell bis zur Geschäftsleitung durchschlägt. Klare Vorgaben auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und gelegentliche (unangekündigte!) Kontrollen helfen, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu vermeiden.
Im Rahmen einer Compliance-Untersuchung habe ich vor einiger Zeit zusammen mit dem verantwortlichen Mitarbeiter eines Krankenhauses eine Spontanprüfung zum Umgang mit Betäubungsmitteln durchgeführt. Wir sind auf zwei Stationen des Krankenhauses gegangen, auf denen Betäubungsmittel aufbewahrt wurden. Wie so oft im Leben, gibt es Licht und Schatten. Auf einer Station wurden die relevanten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) eingehalten. Auf der anderen Station fanden wir erhebliche Mängel. Diese gipfelten darin, dass der Schlüssel des Betäubungsmitteschranks in einer für alle zugänglichen Schublade lag und dass eine lückenlose Dokumentation der täglichen Schlüsselübergaben der verantwortlichen Mitarbeiter nicht vorgelegt werden konnte. In einem anderen Krankenhaus habe ich es vor einigen Jahren erlebt, dass schon unterzeichnete BtM-Rezepte ähnlich schwach geschützt in einem Schrank auf der Intensivstation lagen.


Effektive Spontankontrollen

Diese ernüchternden Prüfungsergebnisse waren weit entfernt von den Vorgaben der Sicherungsrichtlinie des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Danach werden für Krankenhäuser ganz genau bestimmte Anforderungen an die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln gestellt, die das unbefugte Entwenden nahezu unmöglich machen.
Die Vermeidung des unbefugten Zugriffs auf Betäubungsmittel zieht sich wie ein roter Faden durch die Anforderungen des BtMG, der BtMVV sowie den Richtlinien und Hinweisen des BfArM. Wer sich mit der Thematik befasst, erkennt die hohen Anforderungen, die zu erfüllen sind. Spiegelbild dieser Anforderungen sind die Gefahren, die aus einem unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln resultieren. Die strengen Vorgaben sollen vermeiden, dass Menschen durch die unbefugte Verwendung zu Schaden kommen, dass Süchtige Zugang z.B. zu Opium erhalten oder dass ein Schwarzhandel mit entwendeten Betäubungsmitteln möglich wird.


Betäubungsmittelsicherheit und Organisationsverschulden

Der Fund des Schlüssels wie auch der BtM-Rezepte offenbarte aber auch einen ganz erheblichen Organisationsmangel. Offensichtlich fehlte es an konkreten Vorgaben für die jeweilige Klinik, mindestens aber an effektiven Kontrollen, die zumindest die Einhaltung des BtMG, der BtMVV usw. sicherstellten. In beiden Fällen wurden durch die Geschäftsleitungen sofort Maßnahmen angeordnet, um diese Missstände zu beseitigen.
Soweit sollte es nicht kommen. Ein Organisationsverschulden im Bereich Betäubungsmittel kann auch für die Geschäftsleitung weitreichende (strafrechtliche) Folgen haben. Hinzu kommt der mögliche Reputationsverlust für das Krankenhaus. Derartige Schlampereien beim Umgang mit Betäubungsmitteln werden in der öffentlichen Wahrnehmung nicht besser ankommen, als z.B. das Auffinden von Patientenunterlagen im Müll oder leerstehenden Gebäuden (wie es unlängst in einem Berliner Krankenhaus der Fall war).


Klare Vorgaben zum Umgang mit Betäubungsmitteln

Um ein Organisationsverschulden auszuschließen, sollte die Geschäftsleitung zweierlei tun. Zum einen bedarf es einer auf das eigene Haus bezogenen Richtlinie zum Umgang mit Betäubungsmitteln. Darin müssen die hohen gesetzlichen Anforderungen in konkrete Verhaltensweisen des täglichen Stationsalltags übersetzt werden. Themen wie z.B. Aufbewahrung von Betäubungsmitteln, Dokumentation, Bestandskontrollen, Vernichtung von Betäubungsmitteln oder die Mitgabe von Betäubungsmitteln sollten dort geregelt sein. Es muss sichergestellt sein, dass alle betroffenen Mitarbeiter diese Richtlinie auch kennen. Doch nach dem Motto „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“ bedarf zusätzlich gelegentlicher (unangekündigter!) Kontrollen. Werden Verstöße festgestellt, sind sie zu beheben und das Fehlverhalten ist auch personalrechtlich entsprechend zu ahnden. Wer dies beherzigt, vermeidet fehlerhaften Umgang mit Betäubungsmitteln und schließt ein Organisationsverschulden aus.

Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com Quelle: KU Gesundheitsmanagement 3/2019

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