Rufbereitschaft vor Gericht
Hannover. Der Marburger Bund hat erneut die Rechte von Ärzt*innen in der Rufbereitschaft durchgesetzt. Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, ist unzulässig, bestätigte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Berufung eines kommunalen Klinikums wurde zurückgewiesen, die entsprechende Dienstanweisung ist unwirksam.
Geklagt hatte ein Oberarzt, Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber berief sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses – G-BA, wonach ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein müsse, und leitete daraus eine verbindliche Eintreffzeit für die Rufbereitschaft ab.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover und stellte klar:
- 30 Minuten „am Patienten“ sind zu kurz bemessen: Umkleide- und Wegezeiten am Arbeitsort sind einzubeziehen. Sie liegen nicht im Einflussbereich des Arztes.
- Keine Eintreffzeit per Dienstanweisung: Der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA gibt Arbeitgebern kein Recht, die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme einseitig festzulegen.
- Maßgeblich ist allein das Eintreffen am Arbeitsort: Die „Verfügbarkeit am Patienten“ setzt weitere organisatorische Schritte voraus, die der Arbeitgeber verantwortet.
- Zulässig ist lediglich eine angemessene reine Wegezeit: Das Gericht nennt hierfür einen Rahmen von 25 bis 30 Minuten bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes.
Stimmen aus dem Marburger Bund
Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen verdeutlicht: „Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Nach unserer Einschätzung klärt es für alle ärztlichen Tarifverträge: Rufbereitschaft setzt die freie Wahl des Aufenthaltsortes voraus und darf nicht faktisch zum Bereitschaftsdienst werden.“
Andreas Hammerschmidt, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes Niedersachsen, betont: „Die 30 Minuten des G-BA sind eine Obergrenze, kein Maßstab für maximale Belastung. Wer sie zulasten der Ärzte und Ärztinnen ausreizt, riskiert am Ende auch die Patientensicherheit.“
Arbeitgeber müssen zur Erfüllung von Strukturvorgaben auf andere Dienstformen, etwa Bereitschaftsdienste, zurückgreifen, wenn eine unmittelbare Patientenverfügbarkeit erforderlich ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: Marburger Bund Niedersachsen
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