Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Darauf ist zu achten!
Wer im Krankenhaus kleine Freuden bereiten will, entrichtet vielleicht einen Obolus für die Stationskasse, um gegenüber der Pflege auszudrücken, dass man sich gut betreut gefühlt hat. Wer aber besondere Dankbarkeit verspürt, etwa weil ihm das Leben gerettet wurde, möchte vielleicht mehr geben. Oder ein Unternehmen, das sich einem Krankenhaus besonders verbunden fühlt, möchte eine größere Summe zur Verfügung stellen.
Dabei stellen sich ähnliche Fragen wie bei Stationskassen: Darf das Krankenhaus Spenden annehmen? Wer darf sie entgegennehmen? Und was ist dabei zu beachten? Bei der Annahme von Spenden im Krankenhaus muss sichergestellt sein, dass diese wirklich aus Mildtätigkeit erfolgen – und nicht dazu dienen, Entscheidungsträger zu motivieren, Produkte oder Leistungen eines Spenders zu bevorzugen. Schon der Anschein von Korruption muss ausgeschlossen werden.
Was ist eine Spende im rechtlichen Sinne?
Eine Spende ist eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistungserwartung. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist dabei genau dieses Merkmal: Die Zuwendung darf nicht mit einer Erwartungshaltung verknüpft sein, weder offen noch stillschweigend.
Problematisch wird es, wenn ein Pharmaunternehmen, ein Medizinproduktehersteller oder ein anderer Geschäftspartner eine Spende in Aussicht stellt und gleichzeitig in einer Geschäftsbeziehung mit dem Krankenhaus steht oder eine solche anstrebt. In diesem Kontext kann selbst eine gut gemeinte Zuwendung den Tatbestand der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen.
Welche Arten von Spenden gibt es?
Geldspenden
Geldspenden sind die häufigste Form. Sie können direkt an das Krankenhaus oder an einen gemeinnützigen Förderverein des Hauses gehen. Wichtig ist dabei:
- Die Spende muss zweckgebunden oder zweckneutral sein
- Eine Spendenquittung darf nur ausgestellt werden, wenn die Einrichtung oder der Förderverein steuerlich anerkannt gemeinnützig ist
- Der Zahlungsweg muss transparent und nachvollziehbar dokumentiert sein
Sachspenden
Sachspenden, etwa medizinische Geräte, Möbel oder IT-Ausstattung, sind grundsätzlich erlaubt, aber besonders sorgfältig zu prüfen. Relevante Fragen sind:
- Entspricht die Sachspende dem tatsächlichen Bedarf der Einrichtung?
- Stammt die Sachspende von einem Unternehmen, das in einer Geschäftsbeziehung zum Krankenhaus steht?
- Ist der Zeitpunkt der Spende auffällig, z. B. kurz vor einer Ausschreibung oder Beschaffungsentscheidung?
Sachspenden von Herstellern medizinischer Produkte sind besonders kritisch zu bewerten. Hier sollte immer eine rechtliche Prüfung erfolgen, bevor die Annahme bestätigt wird.
Dienstleistungsspenden
Auch unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen, etwa IT-Support, Catering oder Beratung, können als Spende eingestuft werden. Der geldwerte Vorteil muss dabei realistisch bewertet und dokumentiert werden.
Der zeitliche Zusammenhang als Risikofaktor
Die großzügige Spende eines Bauunternehmers kurz vor der öffentlichen Ausschreibung eines Bauvorhabens dürfte abzulehnen sein, um in der Entscheidung frei und unangreifbar zu bleiben.
Transparenz schafft Sicherheit: Die Antikorruptionsrichtlinie
Um es potenziellen Spendern leicht zu machen und Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Voraussetzungen zur Annahme von Spenden transparent festgehalten sein. Am einfachsten erfolgt dies durch eine entsprechende Regelung in einer Antikorruptionsrichtlinie. Gibt es noch keine, kann es auch reichen, die Vorgaben separat zu formulieren und beispielsweise auf der Internetseite des Krankenhauses zu hinterlegen.
Eine solche Richtlinie schützt nicht nur die Einrichtung, sondern gibt auch Spendern Orientierung, ob Patient, Angehöriger oder Unternehmen.
Fazit: Spenden ja – aber mit klaren Regeln
Spenden an Krankenhäuser sind grundsätzlich möglich und willkommen. Entscheidend ist, dass sie wirklich aus Mildtätigkeit erfolgen, an die richtige Stelle gerichtet sind und im richtigen Kontext stattfinden. Wer spenden möchte, tut dies am besten direkt an das Krankenhaus oder seinen Förderverein.
Für Krankenhausverantwortliche gilt: Klare interne Regeln, eine Antikorruptionsrichtlinie und im Zweifel rechtlicher Rat schützen alle Beteiligten.
Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com Quelle: KU Gesundheitsmanagement 7/2019, aktualisiert im Juni 2026




