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Ermächtigter Arzt

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Ermächtigter Arzt

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Auf was gilt es zu achten?

Die Tätigkeit des ermächtigten Arztes unterscheidet sich in diversen Punkten von der Tätigkeit im Krankenhaus. Es gelten ganz überwiegend die Regeln für niedergelassene Vertragsärzte, die den ermächtigten Ärzten häufig nicht ausreichend bekannt sind. Doch Verstöße können auch strafrechtliche Relevanz haben. Daher empfiehlt es sich, sich rechtzeitig mit den Besonderheiten vertraut zu machen.



Leistungserbringung außerhalb der klassischen Krankenhausleistung ist mit Fallstricken verbunden, die manchmal zu spät erkannt werden. Die Tätigkeit ermächtigter Ärzte ist eine solche. Krankenhausärzten wird häufig wegen Unterversorgung in der jeweiligen Region oder wegen ihrer besonderen Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet eine Ermächtigung zur Erbringung bestimmter ambulanter Leistungen erteilt. Aus Sicht der Krankenhäuser ist das wünschenswert, denn es hebt das Ansehen des ermächtigten Arztes und damit auch das des Krankenhauses. Und möglicherweise führt es auch dazu, dass sich ambulant behandelte Patienten – wenn es nötig werden sollte – später zu einer stationären Behandlung in eben dieses Krankenhaus begeben. Aus beruflicher Erfahrung kann ich aber bestätigen, dass ermächtigte Ärzte nur allzu häufig nicht genau wissen, welche rechtlichen Anforderungen an diese Tätigkeit gestellt werden und welche Konsequenzen drohen, falls die Anforderungen nicht erfüllt werden. Im Wesentlichen gilt für den ermächtigten Arzt der Rechtsrahmen von niedergelassenen Vertragsärzten. Dieser  Perspektivenwechsel zwischen Krankenhaustätigkeit und ambulanter Tätigkeit gelingt dabei nicht immer.
Von größter Bedeutung ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Hier gilt ein äußerst strenger Maßstab. Dieser Grundsatz bedeutet, dass der ermächtigte Arzt nur solche Leistungen abrechnen darf, die er auch persönlich erbracht hat. Eine Vertretung ist nur bei Krankheit, Urlaub und ärztlicher Fortbildung möglich. Der ermächtigte Arzt darf also nicht Ärzte des Krankenhauses einsetzen, weil er selbst noch verhindert ist. Den Oberarzt bitten, doch schon einmal mit der Sprechstunde zu beginnen, weil man selbst noch im OP gebunden ist, ist also nicht erlaubt. Das gilt auch, wenn Patienten dann lange warten müssen oder die ambulante Sprechstunde gar ausfallen muss. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung kann weitreichende Folgen haben. Ermittler sehen darin regelmäßig einen Abrechnungsbetrug. Die Kassenärztliche Vereinigung fordert darüber hinaus Honorare zurück. Und schließlich droht dem ermächtigten Arzt der Entzug der Ermächtigung. Fehler des ermächtigten Arztes können auch für das Krankenhaus-Management folgenreich sein. Wenn Ärzte des Krankenhauses in die unzulässige Leistungserbringung des ermächtigten Arztes eingebunden sind, liegt der Verdacht einer strafbaren Beihilfe nicht fern.
Der ermächtigte Arzt sollte auch genau wissen, für welche ambulanten Leistungen er ermächtigt ist und für welche nicht. Eine Leistungserbringung darüber hinaus kann nicht abgerechnet werden. Manchmal erbringen ermächtigte Ärzte weitergehende Leistungen, weil sie ihnen in der konkreten Situation medizinisch erforderlich erscheinen. Bekommen niedergelassene Vertragsärzte dies mit, kann es zu Abmahnungen kommen, weil ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Darüber hinaus entstehen dem Krankenhaus durch solche Behandlungen Kosten ohne entsprechende Einnahmen. Schließlich verarbeiten ermächtigte Ärzte die Daten ihrer ambulanten Patienten häufig im Krankenhausinformationssystem, ohne darüber nachzudenken, dass sie damit die Patientendaten Dritten zugänglich machen. Hier kann neben einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften die Verwirklichung einer Straftat nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) in Betracht kommen. Unter dem Gesichtspunkt der Compliance sollten Krankenhäuser, um den ermächtigten Krankenhausärzten eine risikofreie Erbringung ambulanter Leistungen zu ermöglichen, die zentralen Fragen in einem kurzen Leitfaden oder – meines Erachtens besser noch – einer FAQ-Liste behandeln. So werden die genannten riskanten Fehler von Anfang an vermieden. Die ermächtigen Ärzte sollten die Kenntnisnahme gegenzeichnen. Damit ist ein Beleg in der Welt, dass sie zum regelhaften Verhalten aufgefordert wurden und ihnen darüber hinaus die notwendige Kenntnis vermittelt wurde.


Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, ettwig@tsambikakis.com Quelle: KU Gesundheitsmanagement 08/2019

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