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Eigenschutz der Krankenhaus-Geschäftsführung

Business Versicherungen

Eigenschutz der Krankenhaus-Geschäftsführung

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Persönlicher Versicherungsschutz für Führungskräfte

Auf stetig steigende Haftungsrisiken, wegen immer komplexer werdender Management-Aufgaben reagiert auch die Versicherungswirtschaft. Der Beitrag zeigt, wie Krankenhaus-Manager die übernommene Verantwortung individuell mit Versicherungsschutz flankieren können.

Compliance verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass sich potenzielle (Rechts-)Risiken im Krankenhaus nicht realisieren. Durch ein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) werden Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Entscheidung usw. vermieden. Gleichwohl ist der Betrieb eines Krankenhauses nicht ohne Risiken. Und auch das beste Compliance-Management kann punktuell versagen. Umso wichtiger ist es, dass die möglichen Folgen von compliancerelevanten Verstößen aufgefangen werden. Hierfür gibt es speziell angepasste Versicherungslösungen, die über die amMarkt etablierten Versicherungsmaklervertrieben und betreut werden. Auf dieNotwendigkeit von Versicherungsschutz als Bestandteil eines umfassendenCMS wurde in dieser Reihe bereitshingewiesen (Ettwig, KU-Gesundheitsmanagement,2019, Heft 5, Seite 55). Der damalige Beitrag bezog sich aufdenjenigen Versicherungsschutz, dendas Krankenhaus vorhalten sollte.

Aber reicht das heute noch? Durch die stetig zunehmende Komplexität von Themen, denen sich Krankenhaus-Manager stellen müssen und für die sie verantwortlich sind, steigt auch der Schutzbedarf. Damit meine ich nicht, dass das Krankenhaus regelmäßig darüber nachdenken muss, ob Versicherungssummen angepasst oder neue Risiken (z.B. Cyberkriminalität) in den Versicherungsschutz einbezogen werden sollten. Die Krankenhaus-Geschäftsführung sollte in dieser komplexer werdenden Welt überlegen, ob sie die Verantwortung, die sie übernommen hat, zusätzlich durch eigenen Versicherungsschutz abdeckt. Es geht also um Versicherungsschutz, den der Krankenhaus-Manager selbst organisiert und selbst finanziert, um einen zusätzlichen persönlichen Schutz zu haben.

Denn die Versicherungsdeckung, die das Krankenhaus dem Manager bietet, hat Lücken. Wenn eine Strafrechtsschutzversicherung vorhanden ist, dann entscheidet das Krankenhaus, wer daraus Leistungen beanspruchen kann. Ist der Manager (vielleicht im Unfrieden) ausgeschieden, kann er kaum darauf setzen, dass ihm aus einer Versicherung des Krankenhauses noch ein Strafrechtsschutz gewährt wird. Hierfür gibt es seit einigen Jahren spezielle Strafrechtsschutzversicherungen, die der Manager selbst abschließen kann. Dann kann ihm kein Versicherungsschutz mehr entzogen werden und er muss auch nicht fürchten, dass die Versicherungssumme nicht reicht, wenn es mehrere Beschuldigte gibt, die gleichzeitig auf die Strafrechtsschutzversicherung zugreifen. Mitglieder des VKD können dabei sogar noch von einem Gruppentarif profitieren. Die Aufwendungen für den Versicherungsschutz kann der Manager steuerlich für sich geltend machen. Wenn es wirklich einmal ernst wird, kann dieser Schutz essenziell sein. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, sind die Ermittlungsakten oft umfangreich. Gute Strafverteidigung ist aufwändig und damit leider auch kostenträchtig. Die eigene Strafrechtsschutzversicherung lässt einen weiter ruhig schlafen, auch wenn man keine Unterstützung aus der Unternehmensversicherung (mehr) erhält.

Aber es gibt weitere Risiken, an die man denken sollte. Nicht selten geraten Krankenhäuser in wirtschaftliche Schwierigkeiten und schnell steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum. Insolvenzverwalter müssen dann alle Ansprüche durchsetzen, die dem in die Schieflage geratenen Krankenhaus zustehen können. Nicht selten sind dies Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer. Oder der Aufsichtsrat nimmt ehemalige Manager in die Pflicht, damit er nicht seinerseits in Anspruch genommen werden kann. Die Versicherungswirtschaft bietet auch gegen solche Risiken Versicherungslösungen an. D&O-Versicherungen, die es früher nur als Unternehmensversicherungen gab, sind nun auch als individuelle Lösungen am Markt erhältlich. Zwingend erforderlich ist all das nicht. Manchen lässt es vielleicht ruhiger schlafen und die Last der Verantwortung leichter tragen.

Autor: Rechtsanwalt Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB

Erschienen in KU 8/2025

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