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Werbefilme im Krankenhaus

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Werbefilme im Krankenhaus

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Schöne Bilder mit rechtlichen Tücken

Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller möchten ihre Produkte gerne in einem lebensnahen Umfeld präsentieren. Die Verwendung oder Einsatz in einem Krankenhaus sind ein geeignetes Setting für solche Produkte. Eine positiv-unterstützende Aussage eines Chefarztes kann aus Sicht der Unternehmen sehr unterstützen. Krankenhäuser betonen gerne ihr Leistungsangebot unter Hinweis auf modernste Therapieverfahren oder Spitzentechnologie im Bereich Medizinprodukte. Der Beitrag zeigt die rechtlichen Fallstricke bei der Produktion solcher Werbefilme. Denn insbesondere das ärztliche Berufsrecht setzt hier sehr enge Grenzen.

Im Rahmen meiner Beratungstätigkeit wurde ich in der jüngeren Vergangenheit vermehrt mit Rechtsfragen rund um Filmaufnahmen in Krankenhäusern konfrontiert. Sowohl Arzneimittel- als auch Medizinproduktehersteller haben ein Interesse daran, ihre Produkte im Umfeld eines Krankenhauses zu präsentieren. Sie versprechen sich davon offenbar eine gewisse Authentizität. Von besonderem Interesse ist es für die Hersteller, nicht nur klinische Situationen zu zeigen, sondern auch positive Statements von leitenden Ärzten einzuholen. Um die Filmaufnahmen zu ermöglichen, liefern die Hersteller häufig die aus ihrer Sicht erforderlichen Vertragstexte gleich mit. Allen Verträgen, die mir untergekommen sind, war eines gemeinsam: Die Arzneimittel- oder Medizinproduktehersteller wollten sich umfassende, weltweite und unbeschränkte Nutzungsrechte für die zu erstellenden Filmaufnahmen einräumen lassen.

Die Krankenhäuser wiederum waren regelmäßig gar nicht abgeneigt, solche Filmaufnahmen zuzulassen. Denn dies bot auch ihnen die Möglichkeit, sich in einem fremden Imagefilm positiv darzustellen. In der Gewährung von Filmaufnahmen sahen sie eine Chance. Wer hätte kein Interesse daran, die eigene medizinische Leistungsfähigkeit positiv darzustellen und beispielsweise den Einsatz modernster Medizinprodukte im eigenen Krankenhaus öffentlich zu zeigen? Werbefilme von Arzneimittel-oder Medizinprodukteherstellern werden so zugleich zum kostenlosen Werbeträger für das Krankenhaus. Unter dem Gesichtspunkt der Compliance kann man jedoch nur zur äußersten Vorsicht raten. Manch einer erinnert sich vielleicht noch an die Zahnpasta-Werbung aus Kindertagen, in der eine Zahnärztin mit strahlend weißen Zähnen eine Zahnpasta in höchsten Tönen beworben hat. Hat sich auch schon einmal jemand gefragt, warum sie diese Werbung gemacht hat – und nicht ihr Ehemann, der schließlich Zahnarzt gewesen sein soll? Sollte es diesen Ehemann und Zahnarzt tatsächlich gegeben haben, dann hatte er einen guten Grund, diese Werbung nicht selbst zu machen. Denn die Berufsordnungen für (Zahn-)Ärzte sind an dieser Stelle äußerst streng. Werbende Aussagen mit gewerblichem Hintergrund sind Ärzten verboten. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus § 27 Abs. 3 Satz 3 der Muster-Berufsordnung Ärzte (MBO-Ä), in der es heißt: „Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig.“ Und dies haben alle Ärzteordnungen inhaltlich übernommen.

Doch damit nicht genug: Selbst, wenn man auf unmittelbare Aussagen von Ärzten verzichtet, sind werbende Aussagen für Arzneimittel und Medizinprodukte nur in sehr begrenztem Umfang erlaubt. § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) steckt für die Werbung für Arzneimittel sehr enge Grenze, soweit diese außerhalb der Fachkreise erfolgen soll. Abs. 1 Satz 1 der Regelung umfasst 14 Unterpunkte. Nur ein Teil davon gilt auch für Medizinprodukte. Die Möglichkeiten, für diese zu werben, sind also nicht ganz so stark limitiert wie für Arzneimittel. Gleichwohl: Der Rahmen ist eng. Darüber hinaus gelten natürlich immer die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die aber regelmäßig durch die spezielleren Regelungen des HWG verdrängt werden dürften.

Aus Compliance-Sicht ist also Vorsicht geboten. Das gilt insbesondere, wenn umfassende und nachträglich nicht beschränkbare Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Wenn z.B. eine Ärztekammer von einem Arzt verlangen sollte, zukünftig werbende Äußerungen zu unterlassen, gäbe es kaum eine Handhabe, dies auch gegenüber dem Arzneimittel- oder Pharmahersteller durchzusetzen.

Autor; Rechtsanwalt Volker Ettwig, Certified Compliance Expert, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB

Erschienen in: KU 09/2025

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